Wird die derzeitige Strafrechtspflege dem Grundrecht auf Schutz vor Straftaten gerecht?

Von Falko Gramse

(Richter am Amtsgericht a. D.)

I.

Noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland hat es eine gerade erst neu gegründete Partei geschafft, bei einer Bundes- oder Landtagswahl einen derartig großen Wahlerfolg zu erreichen, wie die »Partei Rechtsstaatliche Offensive« (PRO) des ehemaligen Strafrichters und jetzigen Innensenators von Hamburg Ronald Schill, früher auch »Richter gnadenlos« genannt. Wie ist dieses Phänomen zu erklären?

II.

Das Wahlprogramm, der Wahlkampf und der anschließende Wahlerfolg mit fast 20% in Hamburg hat das Thema »Recht, Sicherheit und Ordnung« wieder vorrangig in die politische Diskussion gebracht, zumal sich diese neue Partei auf andere Bundesländer ausdehnen will. Wer zuvor für eine Art »Null Toleranz« und für harte Strafen und damit für eine sogenannte Generalprävention zur Verteidigung der Rechtsordnung und zum Schutz der rechtstreuen Bürger plädierte, wurde als gnadenloser oder herzloser Mensch beschimpft, der unter anderem nicht erkennen wolle, daß vielfach die gesellschaftlichen Verhältnisse oder psychologische Defekte den Täter zu seinen Straftaten getrieben hätte, was erheblich strafmildernd zu berücksichtigen sei. Doch jetzt ist bei den Rechts- und Innenpolitikern der sogenannten Altparteien ein Umdenken angesagt, vielleicht auch im Hinblick auf die Konkurrenz durch die PRO. Es wird wieder daran erinnert, daß Recht und Ordnung und ihre Durchsetzung seit der Antike zu den tragenden Grundsätzen einer zivilisierten Gesellschaft gehören. In der Kritik der Mehrheit der Bevölkerung stehen die zu lange dauernden Strafverfahren und ferner die zu milden Strafen. Viele sind der vordergründigen Auffassung, daß man in der DDR besser vor Kriminalität jeder Art geschützt gewesen war. Eine große Mehrheit der Bundesbürger hält die Strafverfolgung und die Strafzumessung bei der Verurteilung überführter Täter für zu milde. Dieser Auffassung kann eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden. Ein stetiger Anstieg der Kriminalität wird ferner befürchtet, ausgelöst durch zu lasche Strafverfolgung und zu milde Bestrafungen. Insbesondere die Kriminalität meist international organisierter Banden, die Jugendkriminalität und die Gewaltkriminalität machen den Bürgern zunehmend Angst. Andererseits ist deswegen bei den Politikern anzumahnen, daß die Bürger eine Art Grundrecht auf Schutz vor Straftaten haben. Dieses Grundrecht läßt sich insbesondere aus Artikel 2 GG herleiten, der die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die persönliche Freiheit sowie das Recht auf Leben und die körperliche Unversehrheit schützt und damit garantiert. Außerdem haben die Staatsorgane nach Artikel 1 Satz 2 GG die Verpflichtung, die Würde des Menschen zu schützen und ihn damit vor Straftaten möglichst zu bewahren. Das daraus herzuleitende Grundrecht auf Schutz vor Straftaten bedingt mithin, daß der Staat mit seinen Strafverfolgungsorganen die grundsätzliche Verpflichtung hat, seine Bürger möglichst optimal zu schützen, daß diese nicht Opfer einer Straftat werden. Demgemäß enthält unser Strafprozeßrecht auch die bindende Verpflichtung des Staates und damit für die staatlichen Strafverfolgungsorgane – Staatsanwaltschaft und Polizei –, bei jedem Anfangsverdacht einer Straftat, gleichgültig, welche Strafnorm verletzt sein könnte, von Amts wegen die Strafverfolgung einzuleiten (=Legalitätsprinzip – Verfolgungszwang), um den Täter in einem staatlichen Rechtsschutzverfahren der Bestrafung durch die Gerichte zuzuführen, sofern ihm das vorgeworfene strafbare Verhalten beweissicher nachzuweisen ist. Das bedeutet, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die sich aus einer Strafnorm ergebenden Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme einer Straftat konkret vorliegen können, sind die genannten Strafverfolgungsorgane ausnahmslos verpflichtet, »einzuschreiten«, das heißt, Ermittlungen aufzunehmen und gegebenenfalls bei sicherem Täter- und Tatnachweis eine Anklage zu erheben. Das Legalitätsprinzip, das heute den ersten Teil unseres Strafverfahrens beherrscht und eine Art Arbeitsanweisung für die Strafverfolgungsorgane enthält, bedeutet Verfolgung gegen jeden Straftatverdächtigen. Jede Willkür soll schon, ja muß schon wegen des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und wegen der Wiederherstellung des durch die Straftat gebrochenen Rechtsfriedens ausgeschlossen sein, wenn es um die Beantwortung der Frage geht, ob wegen einer gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlung eingeschritten werden soll oder nicht. Wollte man es dem Ermessen der Staatsanwaltschaft als Trägerin des staatlichen Anklagemonopols überlassen, ob sie die Einleitung eines Strafverfahrens für opportun hält, würde die große Gefahr bestehen, daß eine Straftat selbst bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht verfolgt würde, weil die Strafverfolgung aus welchen Gründen auch immer nicht zweckmäßig oder inopportun erschiene. Sogenannte »rechtsfreie Räume« wie einst in Hamburg in der Hafenstraße, oder, strafrechtlich betrachtet, unantastbare Personen, darf es mit Ausnahme der Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte und mit Ausnahme der Immunität der Diplomaten und ihnen gleichgestellter Personen nicht geben, da anderenfalls das Vertrauen der Rechtsgemeinschaft der rechtstreuen Bürger in den Rechtswillen des Staates erschüttert wird.

Die Aufgabe des Strafrechts ist es, das friedliche Zusammenleben der Menschen in der Gemeinschaft zu schützen und damit zu garantieren. Kein Mensch kann auf die Dauer ganz auf sich allein gestellt leben. Er ist vielmehr durch die Natur seiner Daseinsbedingungen auf Austausch, Zusammenarbeit mit anderen Menschen und auf gegenseitiges Vertrauen zwischen ihm und den anderen Menschen angewiesen. Das Strafrecht als Friedens- und Schutzordnung hat deswegen eine fundamentale Bedeutung für die menschlichen Sozialbindungen. Denn die Lebensordnung und damit der Frieden in einem Volk und zwischen den Volksmitgliedern muß immer und überall gegenüber Störungen geschützt werden, die bei einem Zusammenleben in einer Gemeinschaft stets unvermeidbar sind. Diesen Störungen, die häufig Verletzungen der Rechtsnormen enthalten, die sich die Rechtsgemeinschaft zur Absicherung eines friedlichen Miteinanders und damit ihrer Lebensbedingungen gegeben hat, muß vom Staat, dem organisierten Herrschaftsverband innerhalb der Gesellschaft, als Teil der staatlichen Tätigkeit durch seine Aufgabenträger, seine Organe, auf die verschiedenste Art und Weise entgegengewirkt werden, und zwar gleichermaßen präventiv und repressiv. Innerhalb der vielen störenden Erscheinungen, die die Rechtsgemeinschaft als innere Hemmungen und als Angriff auf friedliche Lebensbedingungen und damit als Daseinsgefährdung der Gemeinschaftsmitglieder zu überwinden hat, spielt eine besonders wichtige Rolle diejenige Erscheinung, die zu allen Zeiten und bei allen Völkern seit der Antike den Gegensatz zu dem sittlich-ethischen Wollen in der Gemeinschaft und unter ihren Mitgliedern darstellt: die Straftat. Sie enthält stets einen Angriff auf rechtlich geschützte Lebensgüter der Gesamtheit des Volkes und der einzelnen Volksangehörigen und damit eine Verletzung des Rechtsfriedens, einen Friedensbruch, gleichgültig, welche Art von Straftat im einzelnen begangen wird. Und jeder Friedensbruch enthält zugleich einen Verstoß gegen Sicherheit und Ordnung, ohne die ein friedliches Zusammenleben der Gemeinschaftsmitglieder nicht möglich ist.

Das Zusammenleben der Menschen in einem Gemeinschaftsverband bestimmt sich zwar in erster Linie nach überlieferten Regeln, die in ihrer Gesamtheit die soziale und gesellschaftliche Ordnung einer Volksgemeinschaft bilden. Diese vorgegebenen »Kulturnormen« gelten von einem äußeren, eventuell staatlichen Zwang weitgehend unabhängig, da sie auf der Einsicht aller Gemeinschaftsmitglieder in ihre Notwendigkeit beruhen und durch immanente Sanktionen abgesichert und somit geschützt sind, und zwar durch Sanktionen, die selbsttätig auf Normverletzungen reagieren. Es gibt dazu ein Gesamtsystem der »sozialen« oder gesellschaftlichen Kontrolle durch Gesellschaftsinstitutionen wie Familie, Gemeinde, Kirche, Schule, Betriebe, Gewerkschaften, Parteien und Vereine. Indessen kann diese Sozialordnung mit den in ihr enthaltenen gesellschaftlichen Sanktionen das friedliche Zusammenleben der Menschen in einer Gemeinschaft nicht allein vollständig sicherstellen und deswegen muß die Sozialordnung durch eine Rechtsordnung ergänzt, verfeinert und verstärkt werden, um Lebens- und Rechtsgüter allumfassend wirksam zu schützen, die für das Zusammenleben der Menschen in der Gemeinschaft unentbehrlich sind, wie zum Beispiel das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit, die persönliche Handlungs- und Bewegungsfreiheit, das Eigentum, den Besitz, das Vermögen, die Unbestechlichkeit der Staatsbediensteten, die Verkehrssicherheit, die verfassungsrechtliche Grundordnung, der öffentliche Frieden, die äußere Sicherheit des Staates, die Unantastbarkeit von ausländischen Staatsorganen und Hoheitszeichen, die Sicherheit von nationalen, ethnischen, kulturellen und religiösen Minderheiten gegen Ausrottung oder Diskriminierung, den internationalern Frieden. Durch die Aufnahme dieser Werte in den Schutzbereich der Rechtsordnung werden sie zu Rechtsgütern, deren Schutz staatliche Aufgabe ist. Seit der Antike ist es das vornehmste Streben des guten Menschengeistes gewesen, die bestehende Ordnung durch planmäßige Gestaltung von Rechtssätzen zu leiten und weiter zu entwickeln. Insbesondere muß erreicht werden und wurde danach gestrebt, daß die Rechtsordnung die Allgemeinverbindlichkeit aller als Recht geltender Normen gewährleistet und Rechtsverletzungen mit aller gebotenen Schärfe entgegentritt. Die Gesellschaft ist Trägerin der vorgegebenen Sozialordnung. Träger der planmäßig gestalteten Rechtsordnung ist der Staat, dessen Rechtsschutzaufgabe unter den Lebensbedingungen der »Massen- und Industriegesellschaft« und der dadurch bedingten Daseinsgefährdung des Menschen in dieser modernen Welt wichtiger ist als je zuvor und auch immer wichtiger wird. Das Strafrecht gewährleistet in letzter Linie die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung durch staatlichen Zwang, wobei es sich dabei des schärfsten Machtinstruments bedient, über das die Staatsgewalt verfügt, der öffentlichen Strafe, wenn andere Friedensmaßnahmen und Friedensmöglichkeiten versagen. Das Strafrecht verwirklicht, richtig angewandt und bei Normverstößen aktualisiert, den Rechtsgüterschutz, indem es den Willen der Rechtsgenossen mit den Anforderungen der Rechtsordnung in Übereinstimmung zu halten sucht. Allerdings darf die Strafgewalt des Staates nicht in beliebiger Weise und nicht in einem beliebigen Umfang, nicht unbeschränkt zum Schutz des Zusammenlebens der Menschen in der Gemeinschaft angewandt werden, selbst dann nicht, wenn es sich um die Bekämpfung und Ahndung von schwersten Straftaten wie Mord und Totschlag handelt. Denn unter einer Verfassung wie unser Grundgesetz mit einer freiheitlichen, demokratischen Grundordnung vermag das Strafrecht den Gesellschaftsfrieden und den Gesellschaftsschutz nur dadurch zu sichern, daß es

  1. den öffentlichen Frieden gewährleistet,
  2. zugleich die Handlungsfreiheit des Einzelnen achtet und gegen rechtswidrigen Zwang verteidigt
    und
  3. für erhebliche Rechtsbrüche, die nach sittlich-ethischer Auffassung kriminelles Unrecht darstellen, Sanktionen nach dem Prinzip der austeilenden Gerechtigkeit (iustitia distributiva) androht. In diesem Zusammenhang bedeutet Schutz des öffentlichen Friedens, daß die rechtswidrige Vorherrschaft des Stärkeren gebrochen und allen Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft, also allen Bürgern die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit durch ein Bewußtsein allgemeiner Sicherheit und Ordnung ermöglicht wird.

Um aber dem Gebot der allgemeinen Sicherheit und Ordnung nachzukommen, ist der Staat mit seinen dafür zuständigen Organen unabdingbar verpflichtet, dafür zu sorgen, daß sich die Kriminalität in Grenzen hält und unter die Kontrolle des Staates gebracht wird, indem Straftaten um der Erhaltung des Schutzes der Lebenswerte der Gesamtheit des Volkes willen zum Wohle des Rechtsfriedens bzw. zur Wiederherstellung des gestörten Rechtsfriedens energisch bekämpft werden, und zwar einmal durch die Ahndung von Strafnormverletzungen, die bereits stattgefunden haben, als auch durch die Verhinderung von Rechtsverletzungen, die zu befürchten sind. Diese repressive und diese präventive Funktion des Strafrechts bilden jedoch keinen Gegensatz, sondern müssen als Einheit gesehen werden. Denn das Strafrecht dient durch Androhung, Verhängung und Vollstreckung einer tat- und schuldangemessenen und damit gerechten Strafe auch dem Zweck, Rechtsverletzungen in der Zukunft vorzubeugen (Generalprävention). Wenn andere gesellschaftliche und soziale Maßnahmen und Möglichkeiten, Straftaten zu verhindern, versagen, sieht das Strafrecht als ultima ratio die Erzwingbarkeit der in den Strafrechtsnormen enthaltenen Ge und Verbote vor, die einmal zur Erhaltung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit durch den Schutz der Grundwerte des Zusammenlebens in der Gemeinschaft und ferner der Genugtuung für den Verletzten oder Geschädigten dienen. Dabei bedeutet Anwendung der austeilenden Gerechtigkeit im Strafrecht, daß erhebliche Rechtsbrüche weder durch unangemessene oder beliebige Milde – wie derzeit vielfach – bagatellisiert, noch durch übersteigerte Härte – wie vielfach im Dritten Reich – dramatisiert werden dürfen, sondern daß dem Angeklagten je nach dem Maß seiner Schuld eine Einbuße an Freiheit, Vermögen und Ansehen auferlegt wird, die auch rechtswidriges Verhalten allgemein als solches erkennbar macht und seine Legitimierung im Bewußtsein der Rechtsgemeinschaft verhindert. Sobald das Strafrecht und mehr noch die Strafverfolgungsorgane Sicherheit und Ordnung nicht mehr garantieren können, nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfange gemäß der dargelegten Aufgabe und Funktion des Strafrechts tätig werden, steht die Selbsthilfe der Bürger vor der Tür, die mit der Wahl einer Partei beginnt, die sich hauptsächlich um die Sicherheitsängste der Bürger kümmert und die sich deswegen um die Erfüllung der Sicherheitsforderungen bemüht, sie zumindest verspricht.

Allerdings hat sich die Erkenntnis, daß Verfolgung und Ahndung von Straftaten im Interesse des gesamten Volkes liegt und deswegen eine öffentliche Aufgabe ist, in West- und Mitteleuropa erst langsam im Verlaufe des Mittelalters durchgesetzt. Ursprünglich war es dem durch den Rechtsbruch unmittelbar Verletzten oder Geschädigten und seinen Familienangehörigen (Sippenmitgliedern) überlassen, sich durch Selbsthilfe, modern bezeichnet, durch eine Art Selbstjustiz, Genugtuung und Ersatz des Schadens bei dem Rechtsbrecher zu verschaffen. Die Straftat war nach germanischer Auffassung ein Friedensbruch, durch den sich der Straftäter selbst aus dem Recht setzte. Er verlor den Rechtsschutz der Volks- oder Stammesgemeinschaft und wurde dadurch friedlos mit der Folge, daß er der Feindschaft des Verletzten und seiner Sippe schutzlos ausgeliefert war. Allerdings bleibt die »Völkerschaft«, der Stamm ganz unbeteiligt und hat daher grundsätzlich keinen Anlaß, um der Missetat willen gegen den Rechtsbrecher einzuschreiten. Missetaten zu ahnden, zu bestrafen, wird noch keineswegs als Gemeinschaftsaufgabe angesehen, ist nicht »staatliches« Monopol. Nur die schwersten Missetaten, insbesondere Freveltaten gegen die Gesamtheit aller Volks- oder Stammesmitglieder und/oder gegen die Götter hatten die Friedlosigkeit in vollsten Sinne zur Folge, die Vernichtung der Rechtspersönlichkeit des Rechtsbrechers und damit die völlige Ausstoßung aus der Volksgemeinschaft derart, daß jeder Volksgenosse das Recht und sogar die Pflicht hatte, den »Wolfsfreien« als »schädlichen Mann« – zu verfolgen und ihn als Vollstrecker des Willens der Gesamtheit bußlos zu töten. Ein sogenanntes Gerichtsverfahren in unserem heutigen Sinne war dem nicht vorausgegangen.

Erst im Verlaufe des Mittelalters ging in fast allen Ländern West- und Mitteleuropas die Verfolgung von Straftaten immer mehr auf die sogenannte Staatsgewalt (Königsgericht) über bei gleichzeitiger langsamer Zurückdrängung der Selbsthilfe, der Fehde und Rache, durch Verkündung von Gottesfrieden für bestimmte kirchliche Festtage und Zeiten und von zeitlich vielfach unbefristeten Landfrieden. Im 11. bis 13. Jahrhundert, in denen diese Gottes- und Landfrieden erlassen werden, wird zugleich ein strenges Strafrecht ausgebildet. Zugleich entwickelt sich eine Blut- oder Kriminalgerichtsbarkeit zur Ahndung der in dem Strafrecht enthaltenen Freveltaten. Die Strafverfolgung obliegt heute mit Ausnahme des sogenannten strafprozessualen Privatklageverfahrens für die Verfolgung bestimmter Straftaten wie zum Beispiel Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede, leichte Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung durch den Verletzten ausschließlich dem Staat. Dafür haben die Staatsbürger dem Staat das Gewaltmonopol übertragen. Aber daraus folgt konsequenterweise, daß der Staat durch seine zuständigen Organe im Sicherheits- und Friedensinteresse seiner Bürger und zur Vermeidung von Selbstjustiz für diese mit einer zielstrebigen Vorbeugung gegen Straftaten auch durch Nichtzulassung rechtsfreier Räume, zum Beispiel im Drogen- und Hausbesetzerbereich, und mit einer zielstrebigen Strafverfolgung und Bestrafung handeln muß. Nur dann erfüllt der Staat die ihm auferlegte Justizgewährungspflicht, die das Korrelat zu dem Offizialprinzip ist, nach dem die Strafverfolgung und das Strafen grundsätzlich dem Staat für die Rechtsgemeinschaft obliegen. Die Bedeutung, die dieser Aufgabe zukommt, wird dabei ins rechte Licht gerückt, wenn man sich vorstellt, daß ohne wirksame Abwehr jener Störungen, die durch die Straftat bewirkt werden, alle Gemeinschaftsordnungen bedroht, ja mehr oder weniger schnell zersetzt und vernichtet würden mit der Folge, daß Volk und Staat an den Gefahren von innen her zugrunde gehen müßten. Stillstand der Strafrechtspflege müßte mithin und würde auch bei längerer Dauer infolge der damit ermöglichten Entfesselung der menschlichen Triebe und Leidenschaften, zwangsläufig zu Chaos führen. Einen eindrucksvollen historischen Beweis für diese Gefahren geben die Katastrophenlagen, die sich gegen Ende des 2. Weltkrieges aus der Bombardierung deutscher Großstädte ergaben. Die Zerstörung oder zumindest schwere Beschädigung von Gerichtsgebäuden, die Unterbrechung der Nachrichtenverbindungen, insbesondere der Telefonverbindungen, der Ausfall von Justizbediensteten führten hier wiederholt zu einem – wenn auch zeitlich begrenzten – Stillstand der Rechtspflege, der chaotische Zustände, insbesondere die Schutzlosigkeit der Eigentumsordnung und damit Plünderungen zur Folge hatte und zugleich die Gefahr einer Auflösung der Gesamtordnung in den betroffenen Gebieten ersichtlich machte.

III.

In und seit den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurde in der Rechtspolitik und leider auch in der Rechtswissenschaft mehr und mehr die angeblich moderne These vertreten, das ausschließliche »Bestrafen«, insbesondere das »harte Bestrafen« gemäß der Strafandrohung und dem Strafrahmen der verletzten Strafnorm, sei nicht mehr zeitgemäß.Vielmehr müsse man versuchen, die Straftäter und ihre kriminellen Verhaltensweisen zu verstehen, müsse man ihnen helfen, müsse man sie therapieren, um sie auf diese Weise von ihren »krankhaften« kriminellen Neigungen zu heilen und dadurch einen Rückfall verhindern. Und mit dieser Begründung bemühten sich dann viele Rechtspolitiker und Wissenschaftler, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität nicht primär durch harte Strafen zur Abschreckung, sondern durch folgende Maßnahmen zu erreichen:

Kinder- und Jugendpsychologen, Familienbetreuer, Schulpsychologen, Schulverhaltenstrainer, Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, Jugendpfleger, Jugendsozialarbeiter, Sozialbetreuer, Jugendsoziologen, Jugendgerichtshelfer, Heimerzieher, Antiaggressionstrainer, Aggressionsforscher, Suchtforscher, Kriminalsoziologen und Kriminalpsychologen, Sozialbiologen, Sozialseelsorger, Kriminologen sowie im Strafvollzug tätige Psycho- und Sozialtherapeuten, Bewährungshelfer und Mitarbeiter von Integrationshilfevereinen.

Dabei sah und sieht man heute noch vielfach den Menschen durch die Brille kritisch-aufgeklärten Denkens als im Grunde gut und edel an. Nur die kapitalistisch-brutale Gesellschaft habe ihn verdorben und kriminell gemacht. Aber trotz all der angedeuteten »Heilungsbemühungen« ist die Kriminalität nicht weniger, sondern mehr geworden, insbesondere die Eigentums- und Gewaltkriminalität jeglicher Art, von der ständig zunehmenden Wirtschaftskriminalität einmal abgesehen. Dem hat meines Erachtens auch die Strafzumessungsrechtsprechung, insbesondere der Obergerichte (Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof), Vorschub geleistet, die zu weniger Strafe und damit zu mehr Milde tendiert, wie zum Beispiel zu übermäßig viel Bewährungsstrafen, Resozialisierungsmaßnahmen und großzügige Hafturlaube.

Der Vorsitzende der PRO, der ehemalige Richter am Amtsgericht, Ronald Schill und einige, leider zu wenige andere Amtsrichter, sind dabei eine rühmliche, aber vielfach gescholtene Ausnahme. Doch sie können sich gegenüber den höheren Gerichtsinstanzen nicht durchsetzen. Vielfach wird nur 1/3 des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens ausgeschöpft. Diese angeblich moderne oder fortschrittliche Entwicklung der Strafverfolgung und des Strafens kann man ohne Übertreibung die Geschichte der langsamen Abschaffung des Strafens nennen. Immer wieder treten in Strafverfahren psychiatrische Sachverständige auf, die dann dem Angeklagten häufig bescheinigen, strafrechtlich nicht oder nur vermindert schuldfähig gewesen zu sein, weil er zum Beispiel zur Tatzeit stark alkoholisiert gewesen sei oder unter dem Einfluß von anderen Rauschmitteln gestanden habe.

IV.

Im Hinblick auf diese Entwicklung ist es nun wirklich nicht verwunderlich, daß viele Bürger das Vertrauen in die Strafjustiz und dadurch in die Rechtspolitik verlieren und sich deswegen veranlaßt sehen, eine Partei zu wählen, die »Law and Order« verspricht. Angesichts der Skrupellosigkeit und Brutalität, mit der Kriminelle vielfach vorgehen, erleben offensichtlich Wähler aus allen Schichten den liberalen Umgang mit Kriminellen als Widerspruch zwischen Recht und Gerechtigkeit. Und die vielen Sicherheitsunternehmen sind auch Ausdruck eines mangelnden Vertrauens in die Wirksamkeit staatlichen Schutzes vor Straftaten. Ändert sich nichts und werden die Bürger dadurch immer unsicherer, hat die PRO auch in anderen Bundesländern wohlbegründete Wahlchancen und zwar in einer Höhe, von der Grüne und FDP nur träumen können, wie das Wahlergebnis in Hamburg und Umfragen von Meinungsforschungsinstituten beweisen. Denn viele Bürger sind nicht mehr bereit, die lasche und ihrer Meinung nach zu milde Strafrechtsprechung sowie die unzulängliche Verhinderung von Straftaten zu akzeptieren. Kritisiert wird dabei zu Recht auch die vielfach zu lange Dauer der Strafverfahren. Die Strafe sollte »auf dem Fuße« folgen. Aber dies liegt insbesondere an der Überlastung der Justiz und der Polizei, ohne daß dem durch eine entsprechende Personalausstattung Rechnung getragen wird. Auch die technische Ausstattung läßt zu wünschen übrig. Sie entspricht nicht dem modernen Standard. Straftäter sind vielfach wesentlich besser ausgerüstet. Laptops und Funktelefone müßten zur Standardausrüstung von Polizeibeamten und Staatsanwälten gehören. Aber auch die Gestaltung des Strafverfahrens nach der Strafprozeßordnung und dabei das sehr komplizierte Beweisverfahren führen zu einer dem Bürger unverständlich langen Prozeßdauer mit vielen Hauptverhandlungsterminen, häufig auch durch geschickte Strafverteidiger verursacht. Denn zum »Handwerkszeug« eines jeden versierten Strafverteidigers gehören die Anträge, das Gericht sei unzuständig, das Gericht sei nicht richtig besetzt, die Schöffen seien nicht richtig ausgewählt worden, der oder die Richter seien befangen und würden deswegen abgelehnt. Ferner gehört es zur grundlegenden Verteidigungsstrategie eines guten Strafverteidigers, den Antrag zu stellen, ein eventuell vorliegendes Geständnis des oder der Angeklagten als Beweismittel nicht zu verwerten, da der oder die Angeklagte vor Abgabe des Geständnisses nicht prozeßordnungsgemäß über seine bzw. ihre Rechte, die Aussage zu verweigern und/oder vor der Vernehmung einen zu wählenden Verteidiger zu befragen, belehrt worden sei. Das bedingt dann häufig eine längere Beweisaufnahme. Außerdem kann der Verteidiger jede Menge Beweisanträge auf Vernehmung von Zeugen und auf Anhörung von Sachverständigen stellen. Auch wenn der Beweiswert mehr als zweifelhaft ist, bzw. voraussichtlich sein wird, darf das Gericht die Ladung und Vernehmung nicht mit der Begründung ablehnen, daß der Angeklagte oder die Angeklagte bereits genügend beweissicher überführt sei. Daß immer wieder Beweisanträge der Verschleppung des Strafverfahrens dienen, um nach langer Prozeßdauer eine möglichst milde Bestrafung zu erreichen, läßt sich schwer nachweisen. Der Verteidiger versucht, häufig mit Erfolg, sogenannte Belastungszeugen zu verunsichern mit der Folge, daß der Beweiswert ihrer Ausage angezweifelt wird. Manche Verteidiger versuchen auch, Zeugen zur Hauptfigur des Prozesses zu machen. Als Ergebnis dieser Taktik erscheint der Zeuge als derjenige, der sich zu rechtfertigen hat, obwohl er eventuell das Opfer der Straftat ist. Eine weitere Strategie der Verteidigung wird auch »Taktik des rechten Augenblicks« genannt. Wenn das Gericht, ermüdet von der langen Sitzung mit dem baldigen Ende der Hauptverhandlung rechnet und ersichtlich zum Freispruch neigt, stellt der Verteidiger einen (weiteren) Beweisantrag. Dadurch erreicht er eventuell, daß der oder die Richter die tragenden Gründe für einen Freispruch, also die konkreten Zweifel an der Tatbegehung durch den Angeklagten stärker wahrnimmt bzw. wahrnehmen. Hier nutzen die Verteidiger geschickt eine menschliche Schwäche aus, der sich auch Richter nicht entziehen können. Auch Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sind nicht selten. Ein erfolgreicher Strafverteidiger muß nicht unbedingt ein guter Jurist sein. Er muß nur die Strafprozeßordnung optimal beherrschen, und er muß eloquent sein, das heißt, er muß ein guter Rhetoriker und Psychologe sein, um mit seinem Verteidigungsvortrag entweder das Beweisergebnis, das gegebenenfalls zu Lasten seines Mandanten »spricht«, zu »zerpflücken«, oder für die Strafzumessung so viel Milderungsgründe vorzutragen, daß dann das Gericht die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens festsetzt und eventuell für die Vollstreckung der Strafe Aussetzung zur Bewährung bewilligt. Es gibt Verteidiger deren Schlußvortrag, Plädoyer genannt, vielfach darauf abzielt, seinen Mandaten, den Angeklagten, als »bedauernswertes Opfer der Gesellschaft« darzustellen.

V.

Das alles führt dazu, daß sich bei den Bürgern immer mehr die Meinung gebildet hat, der Rechtsstaat sei letztendlich ein Verbrecherschutzstaat, der sich nicht konsequent genug um die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und um die Opfer von Straftaten kümmere. Demgemäß werden sich Wahlerfolge einer Partei wie der PRO in Hamburg auch in anderen Bundesländern, insbesondere in den neuen Bundesländern einstellen, Bayern eventuell ausgenommen, bis die Rechtspolitik Recht und Ordnung und Sicherheit wieder den obersten Stellenwert bei der Verhinderung und Verfolgung und Aburteilung von Straftaten einräumt. Unser Staat ist in erster Linie den Opfern von Straftaten verpflichtet!