Auf Grund der Verfassungsbeschwerde gegen Äußerungen der Bundesregierung und Ministerien über die Bewegung des Rajneesh Chanda Mohan und die ihr angehörenden Gemeinschaften beschloß der erste Senat des BVerfG am 26.6.2002 ein Urteil zu den Grundrechten der Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Wegen seiner innenpolitischen Bedeutung und zur Abwehr der staatlichen wie nichtstaatlichen Diskriminierung des »Bundes für Gotterkenntnis (Ludendorff) e.V.« soll es hier in Auszügen wiedergegeben werden.
»1. Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, daß sich der Staat und seine Organe mit den Trägern dieses Grundrechts sowie ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich – auch kritisch – auseinander setzen. Diese Auseinandersetzung hat allerdings das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates zu wahren und muß daher mit Zurückhaltung geschehen. Diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft sind dem Staat untersagt.
2. Die Bundesregierung ist aufgrund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.
3. Für das Informationshandeln der Bundesregierung im Rahmen der Staatsleitung bedarf es über die Zuweisung der Aufgabe der Staatsleitung hinaus auch dann keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung, wenn es zu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung führt.«
Das Urteil des 1. Senates hob am 26.6.2002 das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes von Nordrhein-Westfalen vom 22.5.1990 auf, weil es die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 4, Absatz 1 und 2 GG verletzte, soweit die Klage der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bezeichnungen »destruktiv«, »pseudoreligiös« und des Vorwurfs der Mitgliedermanipulation abgewiesen worden ist.
Unter »Gründe« führt das BVerfG u. a. aus dem Vorwort und dem Bericht der vom Deutschen Bundestag 1996 eingesetzten Enquete-Kommission »Sogenannte Sekten und Psychogruppen« von 1997 an:
»Die Enquete-Kommission wurde mit der Befürchtung von Bürgern über die Gefahren von sogenannten Sekten' ebenso konfrontiert wie mit der Besorgnis vieler Gemeinschaften, als schadensbringende Sekte' etikettiert und entsprechend behandelt zu werden. Die Kommission wendet sich gegen eine pauschale Stigmatisierung solcher Gruppen und lehnt die Verwendung des Begriffs Sekte' wegen seiner negativen Konnotation ab. Die Ablehnung des Begriffs Sekte' wird auch durch das Ergebnis der Arbeit der Enquete-Kommission unterstützt, daß nur ein kleiner Teil der Gruppierungen die bislang unter dem Begriff Sekte' zusammengefaßt wurden, problematisch sind. Daher wäre eine weitere Verwendung des Sektenbegriffs für alle neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften fahrlässig.
Unsere Gesellschaft ist vom religiösen Pluralismus geprägt. Neben den Gemeinschaften großer Weltreligionen existieren kleinere Gruppen unterschiedlichster Glaubensausrichtungen. Dieser Sachverhalt allein veranlaßt den Staat nicht zum Handeln, vielmehr hat der Staat die Entscheidung eines jeden Einzelnen und sein Bekenntnis zu dem von ihm gewählten Glauben zu respektieren. Aber: Wo Gesetze verletzt werden, wo gegen Grundrechte verstoßen wird, wo gar unter dem Deckmantel der Religiosität strafbare Handlungen begangen werden, kann der Staat nicht untätig bleiben.
Unterhalb dieser Schwelle zwingend notwendiger staatlicher Eingriffe ist der Staat zu flankierender Hilfe aufgerufen. So wenig er Vorschriften für individuelle Lebensformen geben darf, so sehr kann er seine Bürger in einer unübersichtlich gewordenen und sich schnell verändernden Welt durch Information und Aufklärung in ihren Entscheidungsfindungen unterstützen
In Anbetracht der Unschärfe und Mißverständlichkeit des Begriffes der ,Sekte' hält es die Enquete-Kommission für wünschenswert, wenn im Rahmen der öffentlichen Auseinandersetzung mit neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften und Psychogruppen auf die Verwendung des Begriffes ,Sekte' verzichtet würde. Insbesondere in Verlautbarungen staatlicher Stellen – sei es in Aufklärungsbroschüren, Urteilen oder Gesetzestexten – sollte die Bezeichnung vermieden werden«.
Aus der Auseinandersetzung der einzelnen Gerichte und Beschwerdeführern kann der Urteilsbegründung entnommen werden:
»Nach der schon vorliegenden Rechtsprechung sei ein Eingriff in die Religions- oder Weltanschauungsfreiheit durch Äußerungen der in Rede stehenden Art durch die verfassungsrechtliche Befugnis der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit und ihre ebenfalls verfassungsunmittelbare Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde und der Gesundheit der Bürger gerechtfertigt. Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit schließe das Recht zur Abgabe appellativer Äußerungen (Warnungen) ein. Die Bundesregierung sei daher auch berechtigt, das Verhalten einzelner Grundrechtsträger als gefährlich zu bewerten
Bei der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung gehe es um eine Staatsaufgabe, die nur tatsächlich, nicht rechtsförmlich erfüllbar sei und bei deren Wahrnehmung der Staat dem Einzelnen kein – notfalls zwangsweise durchzusetzendes – Handeln verbindlich aufgebe oder verbiete. In solchen Fällen stehe das Rechtsstaatsprinzip einem Schluß von der Aufgabe auf die Zulässigkeit von Individualrechtsbeschränkungen nicht von vornherein entgegen. Dies folge aus dem jeder Staatsaufgabe innewohnenden Postulat einer wirksamen Aufgabenwahrnehmung und aus der Vielgestaltigkeit der Eingriffslagen und ?wirkungen solchen ,informalen' Staatshandelns. Wenn das Äußerungsrecht der Bundesregierung nicht zu sehr beschnitten werden solle, erlaube es weder eine Festlegung auf bestimmte Äußerungsinhalte noch eine nähere Bestimmung der zulässigen Äußerungszwecke. Inhaltlich könne es nur dahin eingegrenzt werden, daß die jeweilige Warnung nicht ohne hinreichend gewichtigen, dem Inhalt und der Bedeutung des berührten Grundrechts entsprechenden Anlaß ausgesprochen werden dürfe, mitgeteilte Tatsachen zutreffen müßten und unsachliche Abwertungen zu unterbleiben hätten «
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die genannten gerichtlichen Entscheidungen. Sie rügen vor allem die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG und tragen dazu im Wesentlichen vor:
»Die Äußerungen der Bundesregierung, durch welche die Beschwerdeführer und ihre Mitglieder öffentlich als Anhänger einer ,pseudoreligiösen', ,destruktiven', die Mitglieder ,manipulierenden' ,Jugendsekte', ,Jugendreligion' oder ,Psychosekte' herabgewürdigt würden, stellten einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit dar. Die Beschwerdeführer seien nach ihrem Selbstverständnis Religions und Meditationsvereine, die sich durch das Abhalten von Meditationen sowie durch öffentliche Vorträge, das Begehen religiöser Feiern, den Verkauf von Büchern, Tonbändern und Video-Mitschnitten und das Angebot spiritueller Therapien mit der Verbreitung der Lehre Oshos befaßten. Die gegen sie gerichteten Maßnahmen der Bundesregierung berührten deshalb den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG.
Die staatlichen Äußerungen hätten – nicht zuletzt wegen der mit ihnen in Anspruch genommenen staatlichen Autorität – für die Ausbreitung der betroffenen Gemeinschaft schwerwiegende negative Folgen; diese seien, soweit sie das Verhalten der gewarnten Öffentlichkeit beträfen, beabsichtigt und im Übrigen in Kauf genommen. Zu berücksichtigen sei auch die bestehende Konkurrenzsituation. Wertende Äußerungen des Staates verzerrten den Wettbewerb unter den Religionen und Weltanschauungen.
Zu Unrecht werde die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für solche Äußerungen verneint. Es sei verfehlt, aus Schutzpflichten Eingriffsrechte abzuleiten. Auch die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit könne keine Grundlage für grundrechtsbeschränkende Warnungen sein. Dasselbe gelte für die Rechenschaftspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Parlament. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip reiche nicht aus, verfassungsunmittelbar eröffneten Eingriffsmöglichkeiten ausreichende Grenzen zu ziehen; notwendig sei – wenigstens in den Grundzügen – eine gesetzliche Festlegung, zum Schutz welcher Verfassungsrechtsgüter Eingriffe in die Religionsfreiheit zulässig seien. Es widerspreche auch der Bedeutung dieses Grundrechts, wenn nicht zumindest minimale Verfahrensregeln insbesondere zur Ermittlungs- und Begründungspflicht der Bundesregierung und zur Beteiligung der betroffenen Religionsgemeinschaften getroffen würden.
Der Bundesregierung fehle auch die Kompetenz für Warnungen vor neuen religiösen Bewegungen. Aus den Kompetenztiteln für öffentliche Fürsorge, Jugendschutz und Gesundheitswesen ergebe sich keine allgemeine Befassungsbefugnis der Bundesregierung mit der Berechtigung, ihre Erkenntnisse und Problemsicht gegenüber Parlament und Öffentlichkeit darzulegen.
Inhaltlich sei in mehrfacher Hinsicht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt worden. Die Bezeichnung ,destruktiv' sei hochgradig abwertend und zur Kennzeichnung von Gefahren ungeeignet. Die Verwendung des Begriffs ,pseudoreligiös' sei schon deshalb unzulässig, weil die Gerichte der Osho-Bewegung den Schutz des Art. 4 Abs. 1 GG zuerkannt hätten. Die Weltanschauung Oshos sei keine ,Jugendsekte' oder ,Jugendreligion'. Es sei unwidersprochen vorgetragen worden, daß das Durchschnittsalter der Mitglieder bei 34 Jahren liege. Die Verwaltungsgerichte manipulierten das Tatsachenmaterial, wenn sie sich darüber mit dem Argument hinwegsetzten, gemeint sei Jugend im weiteren Sinne «
Verletzt worden sei auch der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtli ches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.
»Beim Oberverwaltungsgericht seien die Beiziehung sämtlicher Verwaltungsvorgänge der Bundesregierung und die Gewährung von Akteneinsicht beantragt worden. Dem sei nicht entsprochen worden. Außerdem seien vor allem zur Interpretation der Lehren Oshos Beweisanträge gestellt worden. Das Gericht habe sie mit einer Ausnahme, als es sich selbst für sachkundig erklärt habe, als entscheidungsunerheblich abgelehnt. Soweit die Nichtvernehmung eines sachverständigen Zeugen zu Inhalt und Bedeutung der Lehren Oshos damit begründet worden sei, daß auf den objektiven Erklärungswert der Aussagen für einen in diesem Bereich nicht besonders sachkundigen Dritten abzustellen sei, sei auch dies verfassungswidrig. Zum Teil hätten die im Berufungsurteil erwähnten Aussagen Oshos im Prozeß zuvor keine Rolle gespielt. Die Beschwerdeführer hätten deshalb keine Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern «
Zu der Verfassungsbeschwerde hat namens der Bundesregierung das Bundesministerium für Frauen und Jugend Stellung genommen. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
»1. Die Bundesregierung habe aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Stellung und im Hinblick auf die Verpflichtung zum Schutz der Grundrechte und verfassungsrechtlich hervorgehobener Gemeinschaftsgüter die Aufgabe, sich mit gesellschaftlichen Erscheinungen, die in der Öffentlichkeit mit Sorge verfolgt würden, zu befassen, besonders wenn mit ihnen Gefahren für Grundrechte und Gemeinschaftsgüter wie den Jugendschutz verbunden sein könnten. Daß die Jugendreligionen in der für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts maßgeblichen Zeit Gegenstand einer von Besorgnis gekennzeichneten öffentlichen Debatte gewesen seien, werde auch die Verfassungsbeschwerde nicht bezweifeln wollen.
Die Bundesregierung sei auch befugt, ihre Erkenntnisse und Problemsicht in Form von Wertungen, Empfehlungen und Warnungen der Öffentlichkeit darzulegen, auch wenn es dabei zu Grundrechtseingriffen kommen könne. Die Bundesregierung habe sich gegenüber dem Parlament zu erklären. Derartige Erklärungen würden in der Öffentlichkeit regelmäßig bekannt. Zutreffend hätten das Ober- und das Bundesverwaltungsgericht das Äußerungsrecht der Bundesregierung aus dieser Erklärungspflicht gegenüber dem Parlament abgeleitet. Eine zweite verfassungsrechtliche Wurzel habe dieses Recht in der schon genannten Schutzpflicht für den Einzelnen und die durch das Grundgesetz hervorgehobenen Gemeinschaftsgüter
Die Äußerungs-, Empfehlungs- und Warnrechte der Bundesregierung bestünden allerdings nicht unbegrenzt. Sie müßten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und unterlägen ferner dem Willkürverbot, wonach mitgeteilte Tatsachen zutreffen müßten und Werturteile weder auf sachfremden Erwägungen beruhen noch den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten dürften. Eine Pflicht zur vorherigen Anhörung betroffener Vereinigungen bestehe dagegen grundsätzlich nicht «
Aus dem Urteil des BVerfG vom 26.6.2002
»Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet. Im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, daß die Bezeichnungen ,Sekte', ,Jugendreligion', ,Jugendsekte' und ,Psychosekte', welche die Bundesregierung in der Unterrichtung über die Osho-Bewegung und die ihr angehörenden Gemeinschaften für diese verwendet hat, im Ausgangsverfahren für unbedenklich gehalten worden sind. Dagegen kann das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts insoweit keinen Bestand haben, als es auch den Gebrauch der Attribute ,destruktiv' und ,pseudoreligiös' sowie den Vorwurf der Manipulation von Mitgliedern dieser Gemeinschaften als verfassungsmäßig angesehen hat.
Das Urteil verletzt insoweit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
1. Die Beschwerdeführer sind Träger dieses Grundrechts. Daß sie als eingetragene Vereine des bürgerlichen Rechts nach § 21 BGB juristische Personen sind, steht dem nicht entgegen. Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gilt das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch für inländische juristische Personen, wenn ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses ist ( ) Bei den Beschwerdeführern ist dies nach den tatsächlichen Feststellungen, die das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht im Ausgangsverfahren getroffen haben, der Fall. Danach verfolgen die Beschwerdeführer ausweislich ihrer Satzungen jeweils den Zweck, gemeinschaftlich die Lehren des Osho-Rajneesh zu pflegen. Diese bestimmten, wie es das Oberverwaltungsgericht ausgedrückt hat, die Ziele des Menschen, sprächen ihn im Kern seiner Persönlichkeit an und erklärten auf eine umfassende Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht daraus gefolgert hat, daß es sich bei den Zielen und Inhalten der Osho-Bewegung jedenfalls um eine Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG handelt.
Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß sich die Beschwerdeführer wie die Osho-Bewegung insgesamt auch wirtschaftlich betätigen. Die ideellen Zielsetzungen dieser Bewegung dienen, wie die Tatsachengerichte im Ausgangsverfahren weiter festgestellt haben, den Beschwerdeführern und ihren Anhängern nicht nur als Vorwand für wirtschaftliche Aktivitäten. Die Tätigkeit der Beschwerdeführer sei nicht einmal überwiegend auf Gewinnerzielung gerichtet. Die Verwaltungsgerichte haben den Beschwerdeführern auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu Recht zuerkannt.
2. Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit umfaßt neben der Freiheit des Einzelnen zum privaten und öffentlichen Bekenntnis seiner Religion oder Weltanschauung auch die Freiheit, sich mit anderen aus gemeinsamem Glauben oder gemeinsamer weltanschaulicher Überzeugung zusammenzuschließen. ( ) Die durch den Zusammenschluß gebildete Vereinigung selbst genießt das Recht zu religiöser oder weltanschaulicher Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens, zur Verbreitung der Weltanschauung sowie zur Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses ( ) Geschützt sind auch die Freiheit, für den eigenen Glauben und die eigene Überzeugung zu werben, und das Recht, andere von deren Religion oder Weltanschauung abzuwerben ( ).
Bedeutung und Tragweite dieser Gewährleistungen finden darin ihren besonderen Ausdruck, daß der Staat nach Art. 4 Abs. 1 GG, aber auch gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV verpflichtet ist, sich in Fragen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten und nicht seinerseits den religiösen Frieden in der Gesellschaft zu gefährden (vgl. BVerfGE 19, 206 <216> 93, 1 <16 f.> 102, 370 <383>). Art. 4 Abs. 1 GG schützt daher gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft. Nicht aber sind der Staat und seine Organe gehalten, sich mit derartigen Fragen überhaupt nicht zu befassen. Auch der neutrale Staat ist nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung oder das ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist (vgl. BVerfGE 102, 370 <394>).
Ebenso ist den staatlichen Verantwortungsträgern die Information des Parlaments, der Öffentlichkeit oder interessierter Bürgerinnen und Bürger über religiöse und weltanschauliche Gruppen und ihre Tätigkeit nicht schon von vornherein verwehrt. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt nicht dagegen, daß sich staatliche Organe mit den Trägern des Grundrechts öffentlich – auch kritisch – auseinander setzen. Nur die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, nur die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, die Handlungen und in die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat untersagt (vgl. BVerfGE 93, 1 <16> 102, 370 <394>). Weder dürfen von ihm bestimmte Bekenntnisse – etwa durch Identifikation mit ihnen – privilegiert noch andere um ihres Bekenntnisinhaltes willen – beispielweise durch Ausgrenzung benachteiligt werden. In einem Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugung zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gelingen, wenn der Staat selbst in Glaubens- und Weltanschauungsfragen Neutralität bewahrt. Er hat sich selbst im Umgang mit Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften besondere Zurückhaltung aufzuerlegen, deren konkretes Maß sich nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt.
Die Verwendung der Attribute ,destruktiv' und ,pseudoreligiös' und die Erhebung des Vorwurfs der Mitgliedermanipulation beeinträchtigen danach das durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte Recht der Beschwerdeführer auf eine in religiös-weltanschaulicher Hinsicht neutral und zurückhaltend erfolgende Behandlung. Die Merkmale eines Grundrechtseingriffs im herkömmlichen Sinne werden damit allerdings nicht erfüllt. Danach wird unter einem Grundrechtseingriff im Allgemeinen ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. Keines dieser Merkmale liegt bei den Äußerungen vor, die hier zu beurteilen sind.
Die Kennzeichnung der Osho-Bewegung und der ihr zugehörigen Gemeinschaften als ,destruktiv' und ,pseudoreligiös' und die Behauptung, diese Gemeinschaften manipulierten – weitgehend unter Ausschluß der Öffentlichkeit – ihre Mitglieder, erfolgten nicht rechtsförmig, sondern waren in Parlamentsantworten enthalten und außerhalb des Parlaments Gegenstand von Rede- und Diskussionsbeiträgen. Sie waren auch nicht unmittelbar an die Organisationen der Osho-Bewegung und ihre Mitglieder adressiert, sondern wollten Parlament und Öffentlichkeit über die Gruppen dieser Bewegung, ihre Ziele und Aktivitäten unterrichten. Weiter war es nicht Zweck der Äußerungen, den angesprochenen Gemeinschaften und ihren Anhängern Nachteile zuzufügen; beabsichtigt war vielmehr nur, Parlament, Öffentlichkeit und hier vor allem den interessierten und betroffenen Bürgerinnen und Bürgern die Risiken aufzuzeigen, die nach Auffassung der Bundesregierung mit der Mitgliedschaft in einer der Osho-Bewegung angehörenden Gruppierung verbunden sein konnten. Nachteilige Rückwirkungen auf die einzelne Gemeinschaft wurden allerdings in Kauf genommen. Sofern sie eintraten, beruhten sie aber nicht auf einem erforderlichenfalls zwangsweise durchsetzbaren staatlichen Ge- oder Verbot, sondern darauf, daß der Einzelne aus der ihm zugegangenen Information Konsequenzen zog und der betreffenden Gruppe fernblieb, aus ihr austrat, auf Angehörige oder andere Personen einwirkte, sich ebenso zu verhalten, oder davon absah, die Gemeinschaft (weiter) finanziell zu unterstützen
Die Informationskompetenz der Bundesregierung endet nicht schon dort, wo zur Behandlung einer Thematik zusätzlich ein Handeln von Staatsorganen mit anderer Verbandskompetenz in Betracht kommt, etwa das der Landesregierungen im Zuge der Wahrnehmung ihrer eigenen staatsleitenden Aufgabe oder das der Verwaltung im Rahmen polizeilicher Gefahrenabwehr. Das Ziel der Aufklärung der Bevölkerung könnte verfehlt werden, wenn die Informationstätigkeit der Bundesregierung sich auf alles andere zur Erreichung dieses Ziels Wichtige beziehen, nicht aber einen Hinweis auf die Gefährlichkeit bestimmter Umstände enthalten dürfte. Die Vollständigkeit einer Information ist ein wichtiges Element der Glaubwürdigkeit. Die problemangemessene und gegebenenfalls Kompetenzen anderer Staatsorgane übergreifende Unterrichtung durch die Bundesregierung ist unter dem Aspekt der föderalen Kompetenzaufteilung unbedenklich, da dieses Informationshandeln weder das der Landesregierungen für ihren Verantwortungsbereich ausschließt oder behindert noch den Verwaltungsbehörden verwehrt, ihre administrativen Aufgaben zu erfüllen.«
Aus der Sicht der Gotterkenntnis Ludendorff ist, wie auch stets von »Mensch und Maß« betont, den hier vorgetragenen »Leitsätzen« zuzustimmen. Fachjuristen mögen urteilen, ob die Rechte und Pflichten des Staates und seiner Organe dem Sittengesetz entsprechend erfaßt sind. Urteil wie Leitsätze und ihr nun geltendes Recht müssen von nun an jede Verunglimpfung und Benachteiligung sowohl des »Bundes für Gotterkenntnis Ludendorff e.V.« wie seiner Mitglieder als Unrecht, das heißt als Verletzung des Grundgesetzes, Artikel 4 bezeichnen. Leider erzielte das Gericht in der Frage der »destruktiven Kulte«, das heißt des Seelenmißbrauches, noch keine Klarheit.
G.D.