Die neue Glaubensfreiheit

Von Karl Münch

Die »Wachtturm-Gesellschaft« ist in Deutschland keine Unbekannte. Da stehen sie einsam und verlassen auf Bahnhofsplätzen oder in zugigen Einkaufspassagen der Innenstädte und halten schweigend eine Auswahl ihrer »Wachtturm«-Ausgaben vor der Brust. Vorbei hetzen geschäftige Menschen, bepackt mit Tüten und Taschen, die der Besorgung ihrer ganz anderen, weltlichen Geschäfte nachgehen. Ein Anachronismus in unserer heutigen Zeit!

An welcher Haustür haben sie noch nicht geklingelt? Immer ein adrett gekleidetes, aber ungleiches Pärchen: Der oder die eine in betagterem Alter, die andere Person eher jünger. Die ältere Person führt das Wort, während sich der junge Begleiter in schweigsamer Zurückhaltung übt. Wer die beiden nicht gleich abwimmelt, wird gefragt, ob er sich Gedanken über den Sinn des Lebens gemacht habe oder wie man zu Gott stehe. Wer jedoch glaubt, mit diesen Menschen ein im Ergebnis offenes Gespräch über diese Fragen führen zu können, sieht sich schnell eines besseren belehrt. Von »Harmagedon«, der letzten Schlacht ist da die Rede, den biblischen Geboten Gottes, die strikt zu befolgen seien und der Tatsache, daß sich die Entwicklungsgeschichte doch so zugetragen habe, wie es die Heilige Schrift erzähle. Raum für abweichende Meinungen und Argumente bleibt da nicht. Wer über eine gut ausgebildete Denk- und Urteilskraft verfügt, wendet sich bald mit Grausen.

Die christlichen Großkirchen haben sich in der Vergangenheit nicht sonderlich um die bibeltreue Konkurrenz gekümmert. Schließlich ist der Kern ihrer Verkündigung auch das kommende »Königreich« Gottes, dessen Regierung alle Probleme der Menschheit durch die Errichtung der Friedensherrschaft Jahwehs lösen werde, nachdem in der letzten Entscheidungsschlacht die teuflischen Mächte vernichtet sind und Gott den »Endsieg« davon getragen hat. Im Gegensatz zu den Großkirchen widersetzen sich die Zeugen Jehovas allerdings politischen Wahlen, sie weigern sich, am Wehrdienst teilzunehmen oder anderweitige Loyalitätsbekundungen jeder Regierung gegenüber abzulegen. Aufgrund dieser Haltung gerieten sie des Öfteren mit Regierungsbehörden in Konflikt. Zeugen Jehovas lehnen Glücksspiele, Bluttransfusionen und politische Ämter ab. Sexualität ist bei ihnen auf die Fortpflanzung beschränkt.

Geschichtliches

Die Wachtturm-Bewegung geht auf den amerikanischen Geistlichen Charles Taze Russell aus Pittsburgh (Pennsylvania) zurück. 1880 wurde die »Watch Tower Bible and Tract Society« gegründet, die heute ihren Sitz in New York hat. Erste Aktivitäten in Deutschland wurden 1896 aufgenommen. Seitdem hat die Bewegung durch rege Missionstätigkeit ständigen Zulauf erhalten.

Von der Hitlerdiktatur wie so viele Randgruppen verfolgt und in den KZ's mißhandelt1), genossen die Zeugen Jehovas als Opfergruppe des Nationalsozialismus im westlichen Nachkriegsdeutschland eine gewisse Immunität gegen Kritik. Auf dem Boden der ehemaligen DDR änderte sich die Haltung des SED-Regimes ab 1950. Die Zeugen Jehovas wurden verboten, es kam zu Massenverhaftungen. Bis zur Wende von 1989 hielt der staatliche Druck an. Am 14. März 1990 gewährte die damalige frei gewählte Regierung der DDR den Zeugen Jehovas die staatliche Anerkennung als »Religionsgemeinschaft«.

Der Rechtsstreit

Hierin findet sich heute der Stein des Anstoßes. Denn nach dem Wortlaut des Einigungsvertrages sollen alle in der DDR rechtmäßig zustande gekommenen Rechtsakte auch von der Bundesrepublik anerkannt werden. Hieraus leiten die Zeugen Jehovas für sich das Recht ab, nicht nur Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 140 Grundgesetz in Verband mit Art. 137 Weimarer Reichsverfassung sein zu dürfen, sondern auch den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erlangen, den man in der DDR ab März 1990 innegehabt habe.

Um dieses Privileg wird seit dem Herbst 1990 gestritten. Am 26. Juni 1997 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem ordentlichen Instanzenweg ein vorläufiges Ende. In seinem ablehnenden Urteil hatte das Gericht argumentiert, den Zeugen Jehovas fehle es für den begehrten besonderen Status an der notwendigen »Staatsloyalität«, weil sie die Teilnahme an Wahlen aus Glaubensgründen prinzipiell ablehnen. Ihr Glaube lehrt, den Staat als »Bestandteil der Welt Satans« zu betrachten.

Natürlich handelt es sich für die Zeugen Jehovas bei der Anerkennung als öffentlich-rechtliche Körperschaft auch um eine Prestigefrage. Beiden Großkirchen kam das Urteil aus anderen Gründen sehr gelegen, schützte es sie doch vor weiterer Konkurrenz, die mit wichtigen Privilegien ausgestattet ist. Mit dem Körperschaftsstatus würden die Zeugen Jehovas das Recht erlangen, Religionsunterricht zu erteilen, Kirchensteuern zu erheben, Beamte zu beschäftigen und in den Rundfunkräten mitzuwirken. Weiter wären sie von der Körperschafts-, Vermögens-, und Grundsteuer befreit. Neben der neuapostolischen Kirche sind unter anderem die Russisch-Orthodoxe Kirche und die Heilsarmee als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Deutschland anerkannt.

Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts haben die Zeugen Jehovas Verfassungsbeschwerde erhoben. Am 19. Dezember 2000 hat das Bundesverfassungsgericht nun seine mit großer Spannung erwartete Entscheidung in dieser Sache getroffen.

Im Ergebnis ist der Beschluß ein Teilerfolg für die Zeugen Jehovas. Das religiöse Verbot, an staatlichen Wahlen teilzunehmen, reiche nicht für eine Ablehnung, befanden die Karlsruher Richter. Der Zweite Senat verwarf das Hauptargument der Vorinstanz, die Religionsgemeinschaft bringe gegenüber dem Staat nicht die erforderliche Loyalität auf. Die Zeugen Jehovas seien keine reale Gefahr für die Demokratie, ihre Bestrebungen seien »apolitisch« und richteten sich auf ein Leben jenseits des politischen Gemeinwesens. Mit dieser Begründung wurde die Entscheidung in der Hauptsache an die nachgeordneten Gerichte zurückverwiesen. Diese haben nun erneut darüber zu befinden, ob der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verweigert werden kann oder nicht.

Folgen des Urteils

Die ersten Reaktionen auf Seiten der Kirchen waren wenig erfreut. So warnte die evangelische Stelle für Weltanschauungsfragen, es sei jetzt die Frage, ob der freiheitliche Staat Gemeinschaften privilegieren wolle, die für sich Freiheiten reklamierten, die sie ihren Mitgliedern aber vorenthielten. Die SPD-Bundestagsabgeordnete Renate Rennebach forderte dringend eine Konkretisierung der Vergabekriterien für die Anerkennung von Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Nun sei der Gesetzgeber gefragt. Andernfalls sei »Tür und Tor geöffnet für Organisationen, die sich ganz offensichtlich nicht an unsere demokratische Grundordnung halten«, erklärte sie.

Doch es gab auch positive Äußerungen. Otto Kallscheuer befand in der Süddeutschen Zeitung vom 23.12.2000: »Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vor drei Jahren der Sekte den Rechtstitel einer Körperschaft öffentlichen Rechts ohne jegliche Prüfung spezifischer Vorwürfe verweigert... Dem Gericht ging es um das Grundverhältnis zum Staat. Wenn eine Religionsgemeinschaft jene Privilegien beanspruche, ,kann erwartet werden, daß sie die Grundlagen der staatlichen Existenz nicht prinzipiell in Frage stellt'. ...

Damit wurde in gewisser Weise die zunächst vornehmlich protestantisch geprägte Tradition der Staatskirchenhoheit fortgeführt, ... Demokratie und Volkskirche waren im 20. Jahrhundert zwar an die Stelle der älteren Ehe von Thron und Altar getreten, und die quasistaatliche Rolle der Kirchen war auch entmonopolisiert worden, doch als Leitbild völlig aufgegeben war sie bisher nicht. Denn das oligopolistische Modell der christlichen Kirchen als staatsnahe Träger der öffentlichen Kultur der Demokratie hat in der Gründungs- und Konsolidierungsphase der Bundesrepublik eine entscheidende Rolle gespielt: Diesmal, dank deutscher Teilung und Adenauers Präferenzen als parastaatliche Grenzträgerinnen der Leitkultur von ,Abendland & democracy'.

Dieser Idylle einer zwar säkularisierten, doch postchristlich homogenen ,abendländischen' politischen Kultur, deren verbleibende religiöse Identitätsprobleme von einigen wenigen staatsloyalen und demokratiefreundlichen christlichen Kirchen mit Körperschaftsprivileg verwaltet werden, hat das Bundesverfassungsgericht jetzt eine Absage erteilt: Eine prästabilisierte Harmonie zwischen organisierter Religion und liberal verfaßter Demokratie gibt es in einer multireligiösen Gesellschaft wie der BRD des 21. Jahrhunderts nicht mehr. Der Status der Körperschaft öffentlichen Rechts ist nunmehr einzig und allein ein ,Mittel zur Erleichterung und Entfaltung des Grundrechts der Religionsfreiheit' neben anderen.«

In der Tat mag man das Urteil als wichtigen Meilenstein auf dem Weg zu einer wirklichen Säkularisierung der Bundesrepublik werten, nach dem nun endlich ernst gemacht werden könnte mit der verfassungsmäßigen Vorgabe: »Es besteht keine Staatskirche« (Art. 137 WRV).

Verfolgt man allerdings die Kommentierungen in der Presse, wird deutlich, daß es bei den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien nicht darum geht, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften stärker als bisher vom Staat zu trennen. Nicht die Unabhängigkeit in Glaubensfragen von jeglicher staatlichen Reglementierung steht im Vordergrund. »Religionsgesellschaften« im Sinne des Grundgesetzes müssen nach der neuen Rechtsprechung in ihrem Innenleben nicht einmal demokratische Organisationen sein. So wird das Urteil denn auch insbesondere als Prüfmaßstab für mögliche künftige Verfahren verstanden, in denen etwa islamische Religionsgemeinschaften den Körperschaftsstatus beanspruchen können. »Die Entscheidung vom letzten Dienstag setzt - über den konkreten Fall der Zeugen Jehovas hinaus - freiheitliche Standards auch für die Anerkennung nichtchristlicher Religionsgemeinschaften, allen voran von muslimischen Gruppen und Vereinen.« So Otto Kallscheuer. Es wird also nicht etwa zu einem Rückgang der staatlichen Anerkennungspraxis kommen, sondern zur Schaffung einer multireligiösen Gesellschaft, die in gerader Traditionslinie zur Politik der multikulturellen und multiethnischen Gesellschaft steht.

Vor- und Nachteile

Erfreulich ist zunächst einmal, daß die neue Freiheit nicht grenzenlos gewährt wird. Eine religiöse Gemeinschaft müsse dennoch »rechtstreu« sein, stellt das Bundesverfassungsgericht immerhin fest. Sie müsse Recht und Gesetz der Bundesrepublik achten. Weiterhin müsse das Verhalten der Gemeinschaft gewährleisten, daß sie auch in Zukunft die fundamentalen Verfassungsprinzipien wie die Demokratie in Deutschland respektiere. »Eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat kann nicht verlangt werden.« Auch müsse geprüft werden, wie die Zeugen Jehovas die Rechte ihrer Mitglieder achten. Bei seiner erneuten Prüfung müsse das nachfolgende Gericht daher prüfen, ob der den Zeugen Jehovas nachgesagte Umgang mit austrittswilligen Mitgliedern oder ihre Erziehungsmethoden die Grundrechte achte und daher eine Anerkennung zulasse.

Hiermit kommt die Rechtsprechung zumindest einmal jenen Grundsätzen nach, die philosophisch betrachtet einfacher Ausdruck des Sittengesetzes sind. Insofern ist jeder Versuch, den Fortbestand unserer gesellschaftlichen Ordnung über das Postulat einer christlich-abendländischen »Leitkultur« definieren zu wollen, ein Eingriff in das religiöse Selbstbestimmungsrecht. »Kultur« als Ausfluß - wie auch immer gearteten - seelischen Erlebens kann keinem staatlichen Diktat unterliegen, sondern ist gelebte Freiheit. Man mag ihrem konkreten Ausdruck noch so ablehnend gegenüberstehen: Solange durch seine Ergebnisse nicht sittliche Existenzrechte anderer gefährdet sind, verbietet sich jeder hoheitliche Eingriff. Insofern ist das Prinzip der »Rechtstreue« sicher dem der parteiischen »Loyalität« vorzuziehen.

Ein großes Fragezeichen mag man aber hinter die künftige Praxis setzen, mit der die Wahrung des im Grundgesetz garantierten Schutzes der Persönlichkeitsrechte bewertet werden wird. Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz schützt das Recht auf körperliche Unversehrtheit, wobei im Strafrecht mittlerweile anerkannt ist, daß auch Seelenschädigungen den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen können. Dagegen gehört es noch nicht zum allgemeinen Wissensgut, wie sehr die Kindererziehung nach christlichem Leitbild zu Seelenschäden führen kann. Man betont dies zwar immer wieder in Bezug auf verschiedene sogenannte Sekten, für die verblödenden, widernatürlichen und jeglicher Vernunft Hohn sprechenden christlichen Dogmen wird derselbe Tatbestand jedoch verneint.

Demnach ergeben sich aus dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts für die künftige Anerkennungspraxis zwei Möglichkeiten: Entweder der Staat macht ernst mit der geforderten Rechtstreue und stellt nicht nur neue Religionsgemeinschaften auf deren Prüfstand, sondern nimmt auch die bestehenden unter die Lupe. Hierbei müssen neueste seelenkundliche Erkenntnisse vorbehaltlos zur Anwendung kommen. Allein über Jahrtausende gepflegte Traditionen implizieren noch kein rechtstreues Verhalten gegenüber einer vergleichsweise modernen und fortschrittlichen verfassungsmäßigen Ordnung. Diese hat weitestgehend bahnbrechende, der ganzen Menschheit gehörende Erkenntnisse nachvollzogen, an denen die kastenmäßig geprägten Systeme der Priesterreligionen aus Gründen des Machterhalts achtlos vorübergehen mußten. Unter diesen Bedingungen würde kaum eine der bestehenden Glaubensgemeinschaften Bestand haben, denn fast alle bauen nicht auf dem Prinzip der Freiheit religiösen Erlebens auf, sondern zwängen in ein vorgegebenes Korsett des Scheinerlebens.

Oder wir steuern auf ein System zu, in dem unter dem Siegel des staatlichen Privilegs fast alles erlaubt sein wird, was nicht gerade zu unmittelbaren körperlichen Schäden führt. In ihm hätte selbst das krudeste Sektenunwesen seinen Platz. Selbstverständlich würden dann nicht nur christliche Sekten und Muslimvereinigungen vom Staat anzuerkennen sein, auch Buddhisten usw. stände der Weg offen.

Erkenntnis statt Glauben

So fortschrittlich und begrüßenswert die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch sein mag, die alten Probleme lösen kann sie nicht. Glaubensfreiheit ist gewiß eines der vornehmsten und wichtigsten Güter. Nur sie bietet Gewähr dafür, daß echtes religiöses Erleben entstehen kann und an die Stelle ritueller Bekundungen tritt.

Aber neben diese Freiheit muß auch ein Erkennen treten, das in die Lage versetzt, die Freiräume sinnvoll zu nutzen. Nur Erkenntnis schafft wahre Erlösung, weiß die philosophische Schau. Erst wenn sie sich durchsetzt, ist die Gefahr gebannt, daß die notwendige Freiheit in Glaubensfragen zu Seelenschädigungen führt.


Fußnoten:

  1. Anfang 1933 soll es etwa 25.000 Zeugen Jehovas in Deutschland gegeben haben. Ungefähr 10.000 Personen werden als »Opfer« gezählt, 6.000 wurden inhaftiert, von denen 2.000 umkamen; 250 wurden hingerichtet.