Von Dr. med. Gunther Duda
| »Neue Erkenntnis schafft neue Verantwortung« |
| Mathilde Ludendorff |
Der gegenwärtige »geistige Bürgerkrieg« um menschliche Stammzellen quer durch alle Wissenschaften, Parteien und Volksschichten wurzelt im jeweiligen Weltbild und seiner »Sondermoral«, sei es religiöser, naturwissenschaftlicher, philosophischer oder materialistischer Natur. Schon die religiös-fundamentalistische »Bereitschaft zur Beleidigung von menschlichen Mitgeschöpfen« (Patrick Bahners, FAZ v. 21. 5. 2001), die Verängstigung und der »Druck der Kirchen«1) auf die zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtete Politik verrät die suggestive Frontlage, aber ebenso den Mangel an Mitleid, Mitgefühl und nicht zuletzt an Würde. Eine Einigung ist deshalb kaum möglich und sogar ein Mehrheitsentscheid, sei es im Bundestag oder im »Nationalen Ethikrat«, wird keineswegs die Frage nach der sittlichen Berechtigung der verbrauchenden Erbgutforschung und ihrer Nutzanwendung lösen. Die »Eisbrecheraufgabe« dieser Räte zeigt sich bereits an ihrer breit gestreuten weltanschaulichen Mitgliederzahl, die mittlerweile auf 31 Persönlichkeiten angestiegen ist.
Die jeder embryonalen Stammzelle vom Grundgesetz, dem Bundesverfassungsgericht und der Europäischen Grundrechtscharta zuerkannte »unantastbare Würde des Menschen« und das »Recht auf Leben«, das heißt die staatliche »Schutzpflicht für jeden Embryo«, sind die eigentlichen Hemmnisse für ein Ja zu dieser heiß umstrittenen Forschung und Nutzung. Erschwert wird die Entscheidung außerdem durch den raschen Fortschritt der weltweiten Forschung, der alle Bedenken zu überholen droht. Forschungsdrang, »Barmherzigkeit«, Recht, religiöse Dogmen, Erwerbssinn, Sozialethik (Schröder) und Sorge vor einer unkontrollierbaren Entwicklung der Menschenzucht (»Verbesserung des Nachwuchses«) haben alle mehr oder minder überzeugenden Gründe, in den Ring zu steigen.
In der öffentlichen Auseinandersetzung müßte es deshalb als erstes um die Kernfrage nach der Wahrheit der unterschiedlichen Weltdeutungen gehen. Bilden sie doch meist den Hintergrund der vorgeschobenen Argumente. Schon fragen die Amerikaner besorgt, »wo bleibt denn noch Platz für Gott und die Theologie im 21. Jahrhundert«. (FAZ v. 16. 5. 2001) Tatsächlich ist der persönliche Gott nur noch in der mehr oder minder fraglich gewordenen Gläubigkeit zu finden, als »Ebenbildlichkeit Gottes«2), als Bekenntnis »Maßstab muß Gott bleiben« (Roland Koch)3) oder im 5. Gebot, »du sollst nicht töten«. Nicht aber erlebt und erkennt man das »Wesen der Dinge« dort, wo Gott in den Wundern der Schöpfung tatsächlich Erscheinung wurde, wo menschlicher Geist Wahrheit entdeckt, aber gerade nicht dort, wo blinde Vorurteile um das Erbgut eifern. Hier jedoch steht nicht allein die Religion an ihren Grenzen, sondern auch die Naturwissenschaft. Die erstere, weil sie Gottverkennen vermittelt, die letztere, weil sie für Sinn- und Wesensfragen grundsätzlich nicht zuständig ist. Nur die Philosophie, vor allem wenn sie Gotterkenntnis vermittelt, klärt hier unser Fragen. Und das darum, weil sie das heute erreichte großartige Wissen über die Welt der Erscheinungen durch Gotterkenntnis ergänzt. Sie ist es doch, die nachweist, daß das Erleben Gottes, die »Gottesbewußtheit«, der wahre Sinn des Menschenlebens ist. Ihre »Schöpfungsgeschichte« zeigt auch auf, daß alle Erscheinung: Gott in Erscheinung ist. Deshalb verdient diese göttliche Offenbarung in der Erscheinung Ehrfurcht, Bewunderung, Schutz.
Eine solche Wertung und Haltung verweist auf die dem Menschen eigene moralische Handlungsfreiheit. Merkwürdigerweise erkennt hier die Bibel keineswegs das gottgewollte Schöpfertum des Menschen als »Gottebenbildlichkeit« an. Voraussetzung der Willensfreiheit aber ist die deshalb gottgewollte Unvollkommenheit des Bewußtseins. Diese Freiheit bedarf jedoch der Grenzen, mit anderen Worten, eines Sittengesetzes. Solch eine Schutzpflicht für alle, »in Verantwortung vor Gott«, wie die Präambel des Grundgesetzes sagt, fordert auch die in der Lebensforschung zu Recht erörterten »ethischen Grundsätze der Güterabwägung« (W. Schäuble), das »menschliche Unterscheidungsvermögen« und die »Befähigung zum Handeln nach Augenmaß« (P. Bahners).
Dazu sagt Mathilde Ludendorff:
»Es war ein Unheil für alle Religionen, daß sie die Entwicklung des Menschen aus Tierarten nicht ahnten, die seelische Erbschaft vom Tiere nicht kannten. Somit fehlte ihnen die wesentliche Voraussetzung. Sie ahnten gar nicht, was die Menschengemeinschaft als Ersatz der Selbst- und Arterhaltungsinstinkte, nach denen das Tier zwangsläufig handelt, unter Strafandrohung nicht nur fordern darf, sondern fordern muß. Alle diese Forderungen nenne ich das Sittengesetz. Sie sind wesensverschieden von der heiligen Freiwilligkeit, mit allem göttlichen Wollen im Einklang zu bleiben, die niemals der Strafandrohung, erst recht nicht der Lohnverheißung untersteht; ich nenne diese: Moral des Lebens.« (Triumph des Unsterblichkeitwillens, S. 239 f.)
»Was die Religionen bisher unter dem Sittengesetz verstanden haben, war meist Unmoral, da sie es unter gänzlicher Verkennung des heiligen Sinnes unseres Seins aufstellten. Jede Forderung des Sittengesetzes muß in jedem Falle, in dem sie an uns herantritt, geprüft werden, ob sie mit den Wünschen der Genialität (des Göttlichen) übereinstimmt, und nur in diesem Falle ist ihre Erfüllung amoralisch und nicht unmoralisch.« (s. o. S. 251)
Diese Lebensschutzpflicht verbietet dem Menschen zu tun, was er selbst nicht erleiden möchte. Kurz gesagt, sie hat die Selbsterhaltung, die Sippenerhaltung und die Volkserhaltung durch alle Gesetze eines Staates sicherzustellen. Darüber hinaus lautet seine Aufgabe, den göttlichen Lebenssinn im einzelnen wie im Volk zu hüten. Hieraus ergibt sich die Heiligkeit aller Menschen: »weil alle Menschen auf Erden Bewußtsein Gottes werden können, solang ihre Seele das Göttliche noch erlebt« (s. o.). Töten ist unsittlich, ist verboten, auch als Todesstrafe. Doch kennt das Sittengesetz Ausnahmen. Ludendorff nennt zwei, die Notwehr4) und die Volksverteidigung. Beide sollen den göttlichen Sinn des Lebens, das Gotterleben des Einzelnen wie seiner Gemeinschaft als vornehmste Aufgabe des Lebensschutzes hüten und bewahren. Deswegen setzt die Erkenntnis das Gebot »So darfst du durch Töten nur dir und dem Volke in Todesnot Jenseitserleben schützen«.5) (s. o. S. 67)
Gilt das nun auch für das Sterbenlassen von embryonalen Stammzellen z. B. bei der PDI? Starre »Richtkraft des Ichs« sagt hier: »Du sollst nicht töten!«. Sie fragt jedoch nicht, ist diese Zelle tatsächlich schon und stets ein zu schützender Mensch(enkeim) und: was kennzeichnet diesen?6) Warum auch wird sie gewonnen, verworfen oder in Verwertung und Nachahmung der Entwicklungsgesetze eingenistet? Doch Ei- und Samenzellen leben auch, wie die befruchtete Zelle, vorausgesetzt sie nistete sich bald in die Mutter ein. Meist »tötet« hier die Natur selbst oder läßt es »unbekümmert« zu. Warum eigentlich? Nun, hier herrschen die Natur- bzw. Seelengesetze, philosophisch gesagt: Selbst-, Art- und Gotterhaltungswille. Mit der Befruchtung, ja letztlich erst mit der Einnistung in die Mutter, entsteht - möglicherweise - ein neues Menschenleben mit dem berechtigten und doch stets erstrebten Ziel eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Nachwuchses. Anders bräuchte keine Mutter sich ängstigen.
Doch wenn dies nicht erreicht wird, sei es durch Schuld oder Unschuld der Eltern oder Vorfahren, durch die heute vom Menschen zu verantwortenden Umweltgifte oder Atomstrahlen7), was geschieht dann? Schicksalsgläubige menschenunwürdige Hinnahme oder tatkräftige menschenwürdige Abhilfe? Vielleicht nach Vorbild der vollkommenen Naturgesetze? Schreit nicht gerade die wachsende Zunahme schrecklicher Behinderungen durch die krankmachende Umwelt und die daher berechtigten Ängste der Eltern - auch eine »unzumutbare Beeinträchtigung« - kein gesundes Kind zu bekommen, nach der Pränatal- (PND) und Präimplantationsdiagnostik8) (PID) und Hilfe?
Hier fordert die Lebensschutzpflicht das »ethische (d. h. sittlich-gesetzliche) Prinzip der Güterabwägung« ein: Das Abwägen am Sinn des Lebens, das heißt in voller »Verantwortung« dem Göttlichen gegenüber. Dieses Abwägen in jedem Einzelfall durch Eltern, Gemeinschaft und Heilkunde am göttlichen Sinn des Menschenlebens, also am »Sittengesetz« oder an der »Moral des Daseinskampfes«, setzt jedoch gründliches Sachwissen und Erfahrung voraus, das aber noch nicht genügend vorliegt. Abwarten und weiteres Forschen sind deshalb notwendig.
Bei diesem Abwägen gilt es, die Stufen des Lebens und die Stufen der sich erst mit der Geburt langsam entfaltenden Würde zu unterscheiden, sie zu wägen: im Menschenkeimling bis zur Geburt und dann bis zum allmählichen Bewußtwerden der Erscheinungs- und Gotteswelt im erwachenden Ich ab etwa dem 3. Lebensjahr.9) Unbewußte Stammzellen können noch keine Würde erleben, Würde, verstanden als »Erlebnis der Selbstverantwortung, Selbstachtung und Würde«, als »wertvollste Gottoffenbarung in der Menschenseele«, kurz als »Gottesstolz« (Ludendorff)10). Erweisen gar Genstörungen eine Schwerstbehinderung, dann wird die Würde höchstwahrscheinlich überhaupt nicht erwachen, nicht anders als die anderen, den Menschen kennzeichnenden bewußten Seelenfähigkeiten wie Wahrnehmen, Denken, Fühlen und Wollen. Alle Grade der Behinderung müssen, um Mißbrauch zu vermeiden, in der Gesetzgebung berücksichtigt werden bzw. von einem Ausschuß einschließlich der Mutter bzw. Eltern entschieden werden.
Die Präimplantationsdiagnostik ist aus dogmatischen und nicht entsprechenden geschichtlichen Gründen durch das Embryonenschutzgesetzes von 1990 verboten. Wer hier abwägt (»selektiert«, auswählt, ohne letztlich den ns-Mißbrauch bestimmen zu lassen)11) müßte über die Gesundheit, den Behinderungsgrad und das Sterbenlassen einiger Stammzellen entscheiden. Er müßte fragen: Was ist wertvoller: Ein gesundes Kind, einige kranke Stammzellen oder schwerste Behinderung mit erheblichen Graden der Beeinträchtigung der Seelenfähigkeiten? Ist es denn tatsächlich wahr, daß jedes behinderte Kind, von den schwersten Fällen bis zu völlig harmlosen, »gleich wertvoll« ist (Rüttgers u. a.)? Niemand will doch behinderten Kindern oder Erwachsenen das Leben nehmen, sondern lediglich kranken Embryonen die Fortpflanzungsmöglichkeit. Wer auch von den zahllosen Behinderten möchte nicht lieber gesund sein? Und wer von ihren Eltern würde nicht liebend gern einem gesunden Kind das Leben geschenkt und ein gesundes Kind aufgezogen haben? Welche mitempfindende Betreuerin wollte nicht einer erfüllteren Tätigkeit nachgehen? Und weiter, wer will guten Gewissens angesichts unheilbarer und schwer leidender Mitmenschen unbarmherzig ärztliche Hilfe verweigern? Wer auch wollte Pflegerinnen und Pflegern ein derart seelisch wie körperlich opfervolles Dasein zumuten? Denkt man denn überhaupt nicht an die unfruchtbaren Paare mit schweren Erbkrankheiten? Schon heute sollen verzweifelte Mütter nach Brüssel oder London reisen, um sich trotz aller damit verbundenen »Tortur« Embryonen einpflanzen zu lassen. Welche Mißachtung des Kinderwunsches der Mutter, welche Rechtsunsicherheit und welche Zweiklassenmedizin!
Und all das, weil von der künstlichen Befruchtung »übriggebliebene« oder künstlich erzeugte Stammzellen, die keinerlei Möglichkeit haben, zu einem Menschen zu werden, nicht zur Forschung, Heilung oder Linderung verwertet werden dürfen? Hinter diesem Verbot steht nichts anderes als Gottverkennen. Daraus folgt zwangsläufig ein falsches Menschenbild, folgen anfechtbare Wertvorstellungen und sittlich fragwürdige Grundsätze und Normen. Erweist nicht die herrschende Auseinandersetzung über die Gentechnik wie wenig überzeugend die christliche Ethik ist, um die sich vor allem ihre berufsmäßigen Hüter sorgen? Selbstverständlich müssen die oft zu hoffnungsvoll verheißenen Vorsorgemaßnahmen als »erweiterte vorgeburtliche Diagnostik« mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein. Sie dürfen nur dann erlaubt werden, wenn andere Hilfe nicht möglich ist und weder Mutter noch Kind dadurch geschädigt werden. Die Befürchtungen der Behindertenverbände vor »zunehmender Selektion«, »wachsendem Druck« auf die Mitglieder, Vorwürfen gegen die Eltern und »Ausweitung auf genetische Besonderheiten aller Art« ist bei sittlicher Anwendung der PNA und PID kaum stichhaltig. Erkennt man hier nicht die erfreuliche Möglichkeit, Behinderungen auf ein Mindestmaß zu verringern und auch dadurch Mißachtung zu mindern? Selbstverständlich berechtigt Mißbrauch - der angeborenen Unvollkommenheit des menschlichen Bewußtseins wegen, letztlich nie völlig zu verhindern - kein Verbot. »Es ist ein verfassungsrechtliches Gebot, zunächst Kontrolle und Überwachungsmöglichkeiten auszuschöpfen, bevor eine ganze Forschungsrichtung untersagt wird.« (Wolfrum)
Warum schließlich sollte unser Volk angesichts der oben skizzierten neuen »ethischen Verantwortung« auf eine »schiefe Bahn ohne Halt« oder anderen Niedergang gelangen? Das Gegenteil wird eintreten. Die »Moral des Daseinskampfes« der Gotterkenntnis verpflichtet nämlich Eltern, Volk und Staat mehr denn je die Gesundheit der gefährdeten Ungeborenen und Kinder zu hüten, eben wenn möglich und nötig, auch durch die Heilkunde. Diese Aufgabe ergibt sich aus der Verantwortung des Elternamtes gegenüber dem göttlichen Sinn des Lebens in aller Zukunft. Lange Zeiten erfüllten besonders die Mütter dieses unersetzliche Amt und fast instinktiv. Nun aber könnte es im klaren Bewußtsein seiner Bedeutung gelebt und erlebt werden. Zu dieser Verantwortung zählt bei ernsten Erbkrankheiten selbstredend auch der Verzicht auf Nachwuchs, anstatt der PDI, wie er beispielsweise durch den CDU-Fraktionsvorsitzenden Merz von den Eltern gefordert wird. Wenn nun aber die Heilkunde hier mit weitgehender Sicherheit helfen könnte, wären dann Eltern wie Arzt nicht nur zur Genbehandlung berechtigt, sondern sogar verpflichtet?
Das Sittengesetz untersteht der »Moral des Lebens« ! Es darf in diesem Fall keinen Zwang ausüben und damit Würde und Freiheit der Frau verletzen. Anderes wäre unsittlich! In ihrem Werk »Erlösung von Jesu Christo« betonte die Philosophin, auch als einen Beitrag für die gegenwärtige »Wertediskussion«:
»Das Sittengesetz muß die Selbsterhaltung des einzelnen, die Sippenerhaltung und die Volkserhaltung in einer Weise sichern, die der Moral des Lebens nicht zuwiderläuft. Deshalb dürfen seine Gesetze nichts enthalten, was einen der göttlichen Wünsche oder einige oder alle ihrer Auswirkung und Entfaltung hemmt. Eine vom Schönheitswillen beseelte Kunst, eine vom Wahrheitswillen überstrahlte Wissenschaft, eine aus gottdurchseelter Menschenliebe geborene Hilfsbereitschaft für Hilflose und vom Willen zum Guten durchleuchtete Tatkraft darf nicht gefährdet, geschweige denn durch das Sittengesetz erwürgt werden. Sein Zivil- und Strafrecht muß vor der Moral des Lebens voll bestehen.
Das Sittengesetz darf aber auch den Gottesstolz (Würde und Verantwortung) im Menschen weder verkümmern noch brechen durch würdelose Versklavung, durch Gefährdung der Freiheit und Selbständigkeit des einzelnen. Das Sittengesetz erfüllt erst dann seinen tiefen Sinn, wenn es die Selbsterhaltung und Volkserhaltung durch ein Mindestmaß an Beschränkung von Freiheit und Selbständigkeit des einzelnen sichert. Da das Wesen aller göttlichen Wünsche und des Gottesstolzes heilige Freiwilligkeit ist, so müssen die Landesgesetze vor allem die heilige Freiwilligkeit der Erfüllung des Sittengesetzes sichern und fördern, jedenfalls hierzu immer die Möglichkeit lassen. Zwang und Strafe dürfen nur da einsetzen, wo die Erfüllung versäumt ist.
Ein der Moral des Lebens eingeordnetes und untergeordnetes Sittengesetz begnügt sich aber nicht nur damit im obengenannten Sinne vorzugehen, sondern es verhütet auch im Volke jede Verlockung zur Verwahrlosung und Versumpfung des Volkes durch einzelne oder ganze Gruppen und jeden ihrer Versuche das Gotterleben im Volke zu gefährden oder zu ersticken oder unter irgendeinen Zwang und Befehl zu stellen.«
Hilfsbereitschaft gegenüber Kranken ist Erfüllung des Sittengesetzes. Sie leistet was der einzelne in gleicher Lage ebenfalls erfahren möchte. Unterlassung dagegen wäre unmoralisch, lieblos und menschenunwürdig. Die »ethische Güterabwägung« bejaht deshalb die PND und PID und das Sterbenlassen der nicht benötigten wenigen Stammzellen. Das gilt aber nur dann, wenn es tatsächlich Anhaltspunkte gibt, die eine schwere Erbkrankheit der Stammzellen nachweisen können, was aber zumindest teilweise bezweifelt wird. Niemand erleidet außer ihnen einen Schaden, weil sie ohne die Gentechnik nie entstanden wären bzw. vor ihrer Entstehung aus Samen- und Eizelle auch gestorben wären. Die zu erwartende Gesundheit des Nachwuchses und der verantwortungsbewußte Wille der Eltern sind höhere Güter als einige menschliche Stammzellen ohne Zukunft.
Auch die Vervielfältigung von Stammzellen zur Heilung von kranken Organen gehört zur sittlichen Lebensschutzpflicht, wiederum vorausgesetzt, sie schadet nicht und »adulte Zellen« (Erwachsener) erfüllen nicht die in sie gesetzten Erwartungen. Diese sollen selten, schwer zu gewinnen und nicht so lebenstauglich wie embryonale Stammzellen sein.
Unsittlich und deshalb zu verbieten sind dagegen die sogenannte Verbesserung des Menschen nach x-beliebigen Elternwünschen und ebenso seine Vervielfältigung, das Klonen. Ganz abgesehen davon, daß erstere überhaupt nicht möglich sein wird, sie schützt nicht den Schöpfungssinn, frevelt am, philosophisch gesehen, vollkommenen Wesen des Menschen und erniedrigt tatsächlich die Menschenwürde zum Spielball jeder billigen Willkür. Und wer gar glaubt, die Evolution könne weitergeführt werden, der irrt. Sie schloß mit dem Werden des Menschen und seines unterbewußten Erbguts schon längst endgültig ab.
Die Behauptung, »es gibt kein Recht auf Kinder« und schon gar nicht »auf gesunde« (Rau, Däubler-Gmelin, Rüttgers), die stimmt nur insofern, als es ein »garantiertes« oder gar »einklagbares« Recht lediglich bei Fremdverschulden gibt. Wenn aber Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes bestimmt: »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche (Grund)Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Verantwortung). Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft«, und Artikel 6 Abs. 4 weiter erklärt, »Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft«, dann gehören doch, folgerichtig gedacht, auch die PND, die PID und die Stammzellvervielfältigung zur »Pflege des Kindes« und zur »Fürsorge der Gemeinschaft«. Friedhelm Hufen, Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht in Mainz, verweist ebenfalls auf dieses »klassische Abwehrrecht«. Auch R. Wolfrum, Professor für öffentliches Recht und Vizepräsident der Deutschen Forschungsgesellschaft, ist überzeugt, daß die Herstellung embryonaler Stammzellen mit der Rechtsprechung des BVG vereinbar ist. Deutschland habe auch einen völkerrechtlichen Vertrag anerkannt, »daß jeder das Recht auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit hat«. (FAZ v. 29. 5. 2001) Die Freiheit der Forschung, der das Grundgesetz eine hohe Bedeutung beimißt, verbietet Einschränkungen nur auf der Grundlage ethischer Erwägungen, soweit sie grundgesetzlich nicht abgesichert sind (s. o.).
Und wenn der Bundespräsident in seiner »Berliner Rede« das »Recht auf liebende Eltern - und vor allem das Recht der (Kinder) darauf, um ihrer selbst willen zur Welt zu kommen und geliebt zu werden« anführt, dann frage ich mich, welche Eltern hier mehr Liebe (und Verantwortung) aufbringen: Jene die nichts unternehmen oder jene die alles tun, einem Kind Gesundheit und Lebenssinnverwirklichung zu ermöglichen?
Diese Feststellung Mathilde Ludendorffs trifft in das Herz der weite Kreise der Völker erfassenden Auseinandersetzung über Forschung und Nutzung des menschlichen Erbgutes. Aus den USA kommt eine Nachricht, die ahnen läßt, welche ernsten Aufgaben auf sie zukommen werden. Hier wurde nämlich der Streit schon zu einem Fall für das Gericht:
»Drei potentielle Patienten, darunter der querschnittgelähmte Schauspieler Christophe Reeve sowie der an Parkinson leidende Anwalt James Cordy und der zuckerkranke Chicagoer Geschäftsmann James Tyree, haben zusammen mit sieben Wissenschaftlern, unter ihnen die beiden Pioniere auf dem Gebiet der embryonalen Stammzellen, James Thomson und John Gearhart, eine Klage vor dem Bezirksgericht von Columbia angestrengt. Diese richtet sich nach Angaben des Wissenschaftsmagazins Science' gegen das Gesundheitsministerium und die Nationalen Gesundheitsinstitute, die nach Überzeugung der Kläger illegal' handeln, indem sie die unter der Clinton-Regierung beschlossene finanzielle Förderung der Forschung an embryonalen Stammzellen und Fötalzellen noch immer nicht umgesetzt haben. Präsident Bush selbst hatte die Aussetzung der Richtlinien angeordnet, weil er sich vor einer Entscheidung in dieser Sache noch ausführlich beraten lassen will. Nach Auffassung der Kläger richte die Regierung Bush damit irreparablen Schaden' an, weil damit die Entwicklung möglicher Therapien verzögert oder sogar ganz verhindert werde. Die amerikanische Regierung hat nun maximal zwei Monate Zeit, auf die Anschuldigung zu antworten.« (FAZ v. 28. 5. 2001)
Da wohl erneut dem höchsten deutschen Gericht die Entscheidung zukommen wird, sei abschließend noch einmal der Jurist Rüdiger Wolfrum zitiert:
»Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Herstellung humaner embryonaler Stammzellen liegt letztlich bei dem Gesetzgeber. Er muß die Gefahren und Möglichkeiten, die in der Forschung liegen, gegeneinander abwägen. Für eine verantwortungsbewußte Öffnung nach Maß sprechen verfassungsrechtliche Erwägungen von Gewicht. Auch wenn Krankheiten ein individuelles Schicksal sind, so verbieten doch ethische und juristische Gründe den Weg möglicherweise erfolgversprechender Therapien zu verschließen, wenn die Risiken überschaubar und in Grenzen zu halten sind. Zu bedenken ist in diesem Kontext, daß Art. 2 (2) GG Leben und körperliche Unversehrtheit unter Schutz stellt und nach Art. 12 des internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - ein für Deutschland verbindlicher völkerrechtlicher Vertrag - jeder das Recht auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit« hat. Dies setzt auf jeden Fall Gesetzen Grenzen, die die Entwicklung therapeutischer Maßnahmen einschränken, soweit diese Gesetze nicht ein höherrangiges Rechtsgut schützen. Übersehen werden darf ebenfalls nicht, daß auch das Streben nach Erkenntniserweiterung ein Anliegen ist, das verfassungsrechtliche Basis hat, deren grundsätzliche ethische Wertigkeit nicht in Frage gestellt werden kann.« (s. o.)
Streben nach weiterer Erkenntnis, das ist mehr denn je das Gebot unserer Zeit: Was sind Menschenwürde, Verantwortung und Freiheit ihrem Wesen nach? - Hic Rhodus, Hic Salta!