Staat und Religion

Was Würde und Freiheit von der Erziehung fordern

Von Dieter Vollmer-Neudorf

Er ist heute nur bürokratischer geworden, der uralte Kampf der Priesterkasten um die Seelen der Menschen und Völker, erloschen ist er keineswegs. Er galt schon den Pharaonen, dann Königen und Kaisern, den Republiken, der volkhaften Selbstbestimmung, der Aufklärung, dem wissenschaftlichen Fortschritt, der Philosophie, der Gotterkenntnis. Im vorderen Orient, auf dem Balkan, in Nordirland, in Schwarzafrika, Algerien, im Sudan, Afghanistan usw. hat der religiöse Imperialismus - als »Kampf der Kulturen« - sogar erneut völkermörderische Gestalt angenommen. Und im restlichen Europa entwickelt sich eine immer bedrohlicher werdende religiöse Unterwanderung, sogar mit Duldung, ja Förderung aller anderen einweltlerischen Kirchen.

In Deutschland gewährt das Grundgesetz, Artikel 4, heute zwar »die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses«, im tatsächlichen Leben ist dieses Grundrecht jedoch keineswegs voll verwirklicht. Das zeigt sich schon beim Religionsunterricht. Wohl haben die Erziehungsberechtigten nach Artikel 7, Grundgesetz »das Recht über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen« und ebenso die Schüler mit ihrer Religionsmündigkeit nach dem 14. Lebensjahr, doch tatsächliche Weltanschauungsfreiheit ist damit keineswegs gesichert. Zunächst einmal fehlt die Aufklärung über das Wesen dieses Unterrichtes, beispielweise, ob er nicht die unantastbare »Würde des Menschen« (GG Artikel 1) oder gar die »Handlungsfreiheit und Freiheit der Person«, also die »freie Entfaltung der Persönlichkeit« (Artikel 2) verletzt: Etwa durch seelische Beeinflussung nach Inhalt und Art der Vermittlung. Wie stark die sogenannten Bemühungen des öffentlichen Bildungswesens das nachwachsende Geschlecht im Bereich der Fragen nach dem Sinn von Welt und Mensch, nach den Werten und Normen des Verhaltens vom religiösen Standpunkt aus zu unterrichten und Entscheidungshilfe zu bieten, leblang prägen können, sollte genügend bekannt sein. Welche Schäden sich hier wegen der fehlenden klaren Trennung von Staat und Kirche und ebenso durch die sittlich nicht begrenzte Religionsfreiheit entwickeln müssen, kann man sich an der künftig durchaus möglichen Zulassung eines jeden Religionsunterrichtes und seiner Werte und Normen an staatlichen Schulen leicht ausmalen. Wie lange wird es noch dauern bis das Orthodoxe Christentum, die Methodistenkirche, die Zeugen Jehovas, der Islam (Koranschulen, Islamisten, Taliban), Buddhismus, Lamaismus, die Vereinigungskirche Muns, die Transzendentale Meditation, die Scientology Kirche, das Universelle Leben, die Hiramkirche und so fort ihre Gleichbehandlung verfassungsgemäß einfordern werden?

Trotz der erwähnten Freiheiten bleiben außerdem den herrschenden Kirchen wegen ihrer vermeintlichen Maßgeblichkeit immer noch genügend Einfluß auf Kinder und Jugendliche erhalten. Auch die kennen schon den Opportunismus, den Nutzen, das richtige »Gebetbuch« zu besitzen. Das »Gesetz über die religiöse Kindererziehung« von 1921 machte die angemessene Inanspruchnahme der Religionsmündigkeit sogar von der durch Kirche und Schule zu vermittelnden Befähigung dazu, abhängig. (Universallexikon 2000) Wenn schließlich sogar Geistliche oder Christen einen wertorientierenden Unterricht wie LER durchführen, dann ist es kaum möglich, diesen »neutral« zu gestalten.

Der Grundsatz der Religionsfreiheit: Zugang für alle zu den öffentlichen Ämtern, hängt, vor allem auf dem Lande, doch immer noch davon ab, ob man der vorherrschen Konfession angehört. Könnte denn heute tatsächlich ein auf dem Boden der Religionsphilosophie Mathilde Ludendorffs stehender Deutscher Landrat oder Minister werden? Die immer noch bestehende Kluft zwischen Verfassungstheorie und Verfassungswirklichkeit ist dem Volk übergenug bewußt.

Klerikaler Kampf um LER

Wie bekannt, haben die CDU/CSUBundestagsfraktion, einige Eltern und die Evangelische Kirche gegen das im Land Brandenburg 1996 von der SPD erlassene ordentliche Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde eine Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Sie stellten die Frage, ob LER dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Religionsunterricht entspräche. Das Gesetz entstand, nachdem alle Bemühungen fehlgeschlagen waren, dem Religionsunterricht innerhalb des Modellversuches eine gleichrangige und gleichberechtigte Stellung zu geben.

Nun hat der Vorsitzende des Ersten Senats, Papier, (CDU?) vorgeschlagen, die am Verfahren über LER Beteiligten sollten »über den Verfahrensgegenstand eine einvernehmliche Verständigung herbeiführen«. Bis zum 5. November mögen die Beteiligten mitteilen, ob sie grundsätzlich zu einer Einigung bereit seien. Das Gericht will bei »einem konkreten Vorschlag« zu einer Lösung beitragen.

Die Evangelische Kirche in Brandenburg machte am 23. 7. 2001 ihre Vorschläge für eine solche Einigung bekannt. Nach ihrer Auffassung müsse der Religionsunterricht in einem Wahlpflichtbereich »als ein mit anderen wertorientierenden Unterrichtsfächern in jeder Hinsicht gleichrangiges ordentliches Unterrichtsfach« erteilt werden. Dazu gehöre, daß Schüler und ihre Eltern innerhalb eines Wahlpflichtbereiches frei wählen können, ob sie das Angebot oder eine andere Variante der Wertorientierung annehmen. Damit ist für die Kirche auch erreicht, daß Religionsunterricht in diesem Verbund den Status eines ordentlichen Lehrfaches hat, das in die Stundentafel einbezogen und benotet wird und sich auf den Zeugnissen wiederfindet. Die Frage, ob die Benotung für die Versetzung von Bedeutung sei, müsse für alle Fächer dieses Wahlpflichtbereiches in gleicher Weise beantwortet werden. Schließlich fordert die Evangelische Kirche auch eine Ausbildung der Religionslehrer an den staatlichen Hochschulen, die für Lehrer anderer Unterrichtsfächer ganz selbstverständlich ist.

Auch das Bistum Berlin der Romkirche, das mit den Bistümern Görlitz und Magdeburg Verfassungsbeschwerde erhoben hat, will den Sachverhalt gründlich prüfen und sich mit den übrigen Klägern abstimmen. In ihrer Begründung scheinen sich alle einig zu sein, doch griff Rom LER als Unterrichtsfach bewußt nicht an. Allerdings wird es sich nicht auf einen Religionsunterricht einlassen, der zwar den Charakter eines ordentlichen Unterrichtsfaches besitzt, keinesfalls aber den Status eines ordentlichen Lehrfaches. Weniger bedeutsam ist hier, ob der Religionsunterricht in dieser Form an Stelle oder neben LER eingeführt werde.

Bei einem Übereinkommen, das die Einführung des Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach beabsichtigt, müßten die christlichen Beschwerdeführer jedoch von ihrer Kritik an LER als Fach abrücken. Worin der Vorschlag des BVG besteht, ist den Beteiligten vorerst nicht bekannt.

Sowohl das Land Brandenburg wie die Kirchen stehen dem ungewöhnlichen Angebot eines Kompromisses durch das Gericht, das wieder einmal eine politische Entscheidung fällen muß, wohlwollend gegenüber. Nach dem Verhandlungsverlauf vor dem BVG soll nämlich im Ersten Senat ein Abstimmungsergebnis von vier zu vier am wahrscheinlichsten sein. Damit könnte LER in der jetzigen Form erhalten bleiben. Vor allem wäre dann die Abmeldung von LER, die nur für fünf Jahre gewählt wurde, nicht mehr möglich.

Sollte ein Ausgleich erzielt werden, stellte sich die strittige Frage nicht mehr, ob ein Bundesland wie Bremen (Bremer Klausel) seine Schulen als bekenntnisfrei erklären darf, um den Religionsunterricht nicht als ordentliches Lehrfach einzuführen.

Eine grundsätzliche Entscheidung des Gerichtes dazu hätte somit Folgen weit über Brandenburg hinaus.

Warum überhaupt keine religiöse Beeinflussung Unmündiger?
Wahrscheinlich werden die Kirchen ihre Wünsche in Brandenburg durchsetzen und damit den für ihre Erhaltung notwendigen Einfluß auf die Erziehung. Weiterhin in ihrem Irrglauben befangen und deshalb unfähig, die seit 80 Jahren nachgewiesenen möglichen Seelenschädigungen durch Suggestionen zu erkennen und zu beherzigen, wissen sie nicht, was sie in den Kindern anrichten. Diese ernste Gefährdung der Erfüllung des göttlichen Lebenssinnes ruft deshalb nach dem Wächteramt der Wahrheit, nämlich der Gotterkenntnis der philosophischen Werke Mathilde Ludendorffs. Der Seelenmißbrauch durch suggestive und hypnotische Vermittlung scheinreligiöser oder ideologischer Heilslehren wurde in folgenden Werken nachgewiesen: »Das Geheimnis der Jesuitenmacht und ihr Ende«, 1929; »Des Kindes Seele und der Eltern Amt - Eine Philosophie der Erziehung«, 1930/1954, »Induziertes Irresein durch Okkultlehren«, 1933/1970 und »Unsere Kinder in Gefahr«, 1937.

Mögen folgende Auszüge aus dem Erziehungswerk der Philosophin (Auflage 1954) anregen, sich mit dieser kaum zu überschätzenden Lebensfrage zu beschäftigen:

Hüten des Entwicklungsweges des Kindes

»Man hat in gänzlicher Verkennung der Gesetze der Kinderseele, zum Teil wohl auch aus planmäßiger Machtgier, die Kinderjahre dazu verwertet, immer wieder und wieder bestimmte theologische Vorstellungen dem Kinde als unantastbare Wahrheit zu suggerieren. Je mehr diese Vorstellungen im Laufe der Jahrhunderte der erweiterten und vertieften Naturerkenntnis der Wissenschaft widersprechen, um so zwangsläufiger mußten auch die Mittel und Wege auswachsen zu Seelenschädigungen ernster Art, die man anwandte, um trotz der wissenschaftlichen Erkenntnisse die suggerierten theologischen Vorstellungen in der Kinderseele unerschütterlich zu festigen …

Nicht theologische Vorstellungen, und wären sie auch statt Irrtümer Weisheiten, sind es, die dem Kinde gegeben werden müssen. Erst der reife Mensch wird sich der Gottoffenbarungen, die er zuvor mehr oder weniger unbewußt lebt und erlebt, so klar bewußt, daß er die großen Fragen an das Weltall der Erscheinungen richtet, die aus dem Zwiespalte solches inneren Erlebens und der Wirklichkeit, die ihn umgibt, erwachsen. Wenn er sich diese Fragen stellt oder an jene richtet, die zur Weisheit gelangten, so gibt es gar nichts, das ihm in dieser Stunde wichtiger sein könnte als ein klares Wissen über all das, was Menschen an Erkenntnis der Naturgesetze gewonnen haben. Stellt er oder andere die großen Fragen an das Leben aus einem Wissensschatz der Naturerkenntnis heraus, wie er etwa vor tausend Jahren den Menschen zu Gebote stand, so werden die Antworten, die solchem Grade der Naturerkenntnis entsprechen, ihm einleuchten. Weh ihm aber, wenn er dann in einer Umgebung weit größerer Naturerkenntnis weiterlebt. Er muß entweder seine Urteilskraft und sein Denken schwer schädigen … oder aber er wird diese Weltanschauung in Bälde wieder als hinfällig erkennen. Nur der Einklang der von den mitlebenden Menschen erreichten Naturerkenntnis und seiner Weltanschauung1) kann ihn frei von Schädigung seiner Denk- und Urteilskraft erhalten und ihn vor dem unheilvollen Zwiespalte zwischen Glauben und Wissen bewahren …

Das Kind verlangt von sich aus noch nicht nach bewußter Einsicht. Sein Ich lebt in unbewußter Gottdurchdrungenheit, und deshalb ist es von unerhörtem Wert, diesen niemals wiederkehrenden Seelenzustand nicht zu zerstören, sondern in naturgewollter Weise voll auf die Seele auswirken zu lassen. Sein Seelchen umsinnt als Vorstufe der späteren bewußten Fragen und des bewußten Sehnens nach Gotterkenntnis die beiden großen Lebensgeheimnisse des Werdens und Vergehens, die die Natur wieder und wieder vor sein staunendes Auge stellt … Drängt man ihm Gottvorstellungen auf, so zerstört man diesen Entwicklungsweg, verleidet ihm gar die Gotterkenntnis und erzeugt Stumpfheit und Dumpfheit den tiefsten Lebensfragen gegenüber, womöglich auf Jahrzehnte, ja auf ein ganzes Leben hin.« (Seite 328 f.)

Zwei Erkenntniskräfte der Menschenseele: Vernunft und Ich

»Der große Philosoph Kant hat zum erstenmal in unantastbarer Klarheit bewiesen, daß die Vernunft sich zwar zur Erkenntnis aller Erscheinungen des Weltalls eignet, weil ihren Denkformen: Raum, Zeit und Ursächlichkeit, jede Erscheinung ohne Ausnahme eingeordnet ist, daß sie aber unfähig ist, das Wesen aller dieser Erscheinungen zu erfassen, da dieses den Denkformen der Vernunft nicht eingeordnet ist. Aber unbekümmert um diese Erkenntnis lebt der Irrwahn, leben die Übergriffe der Vernunft nach wie vor in den Menschen und in ihren Lehren …

Alle Religionen aller Zeiten sind durchsetzt von den Irrtümern, die in diesen Übergriffen der beiden Erkenntnisorgane auf das Gebiet des anderen ihre Ursache haben.« (S. 355)

Wege zur Bewußtseinsschädigung

»Die Möglichkeit der ernsten Schädigung des Bewußtseins bei der vermeintlichen Erweckung und Erhaltung eines Gotterlebens liegt vor allem darin begründet, daß das Bewußtsein nicht wie das Innere der Seele eine schirmende Hülle hat, sondern daß mit Hilfe des lusterpichten und Leid fliehenden Selbsterhaltungswillens leicht die Aufmerksamkeit erzwungen werden kann und dann das Bewußtsein mit seinen Fähigkeiten der Bearbeitung offensteht.

Die Wege der Schädigung des Bewußtseins sind der öffentlichen Wissenschaft bis vor wenigen Jahrzehnten völlig verschwiegen worden … Schon als die Möglichkeit des Hypnotisierens, die überraschenden Befehlsvollstreckungen im hypnotischen Schlafe und das Suggerieren im Wachzustande der Öffentlichkeit bekanntgegeben wurde, war der Anfang zum Ende gar mancher Weltherrschaft gemacht, die auf schweren Schädigungen der Seele ihre Macht aufbaut. Nun wurde allem Volke vorgeführt, daß ein Hypnotisierter jede Urteilsfähigkeit verliert, alles nur mögliche Aufsuggerierte annimmt, ja, es wurde gezeigt, daß es dem Wachsuggerierten nicht viel besser ergeht, daß Gedanken, Urteile, Empfindungen aller Art und auch ein fremder Wille aufgezwungen werden können … An dem jahrhundertelang unantastbar gebliebenen Gebäude war gerüttelt, und es war dem Menschen nun bekannt geworden, bis zu welchem Grade ein Menschenbewußtsein seiner zuverlässigen, gesunden Fähigkeiten vorübergehend beraubt werden kann, obwohl eine Geisteskrankheit nicht besteht.

Weniger beachtet, weil weniger auffällig als die Hypnoseleistungen, blieben freilich die merkwürdigen Erfolge der ‚Wachsuggestion', das heißt das Aufzwingen von Vorstellungen, ganzen Gedankengängen und Urteilen, Empfindungen, Gefühlen und Willensentscheidungen ohne hypnotischen Schlaf. Die besondere Kunst, dies zu erreichen, sollte nicht allzu sehr an die Öffentlichkeit dringen, weil sie gar zu gerne im politischen, wirtschaftlichen und im religiösen Leben angewandt wird und auch so ausgiebig angewandt werden kann, da die wichtige Vorarbeit in der Art der Willenszucht und vor allem auch in der Verkümmerung der Denk- und Urteilskraft ja hinreichend in der Schulaufzucht gewährleistet ist. Straff gezogener Wille und stark entfaltete Denk- und Urteilskraft, stark entfaltetes und kraftbewußtes ‚Ich' sind … der Schutz gegenüber solchen Übergriffen fremder Seelen auf das eigene Seeleninnere. Zerstört man nun … planmäßig diesen Schutz, so muß eine ganz erstaunliche ‚Suggestibilität' nicht nur im Kinde erreicht werden, sondern auch im Erwachsenen erhalten bleiben.

Jene Religionen aller Zeiten, die das Kindesalter … mißbrauchen, um, ausgestattet mit einer Strafgewalt und Autorität über das Kind, Glaubensvorstellungen dem Kinde zu geben, setzen das Kind dauernd unter Wachsuggestion. Sie bringen das Gebotene als unantastbare Wahrheit, fordern unter Verängstigung - wohl gar mit Höllenstrafen - die Überzeugung von dessen Tatsächlichkeit und erzwingen sich die Machtstellung im Bewußtsein hier genau so gut wie der Hypnotiseur im Hypnotisierten.« (S. 373 f.)

Die Früchte: Scheingotterleben und Gottlosigkeit

Wir müssen also nach diesem Einblick sehr wohl begreifen, daß verschiedene Religionen der Erde, die im vollen Widerspruch stehen mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen der Naturgesetze und mit den Denkformen der Vernunft, einen sehr großen Wert darauf legen müssen, den Menschen schon von früher Kindheit an, schon vom 6. Lebensjahr an, häufig und eindringlich unter Anwendung von Strafgewalt zu suggerieren. Der Bestand dieser Religionen hängt völlig von der Erfüllung dieser Forderungen ab; aber es hängt von ihr auch die Möglichkeit einer Unmenge von okkulten und anderen Sekten ab. Denn wäre nicht das Kind durch Suggestionen mit einzelnen krankhaften Symptomen im Bewußtsein behaftet, so würde es sich nicht als Erwachsener zu den Glaubensvorstellungen aller dieser Sekten und Lehren bekehren lassen.

Mit dieser Art der Aufzucht durch Herbeiführung eines künstlichen Scheingotterlebens im Bewußtsein unter Erzeugung einzelner oder zahlreicher krankhafter Symptome hängt nun auch das meist ganz plötzlich erlebte Umfallen aus solcher vermeintlichen Glaubensfestigkeit in die nackteste Gottlosigkeit zusammen (…)

Aber es muß uns auch klar erkennbar werden, daß jederzeit jedweder Glaube als Schädigungsmittel mißbraucht werden kann, wenn immer er von einer Autorität, zumal unter Anwendung von Strafgewalt, an die unmündigen Kinder herangetragen wird.« (S. 387 f.)

»Erkühne dich, weise zu sein« (F. Schiller)

Ob das höchste deutsche Gericht den »Segen« der Religion für die Erziehung zurückweisen wird, - ähnlich wie der amtierende Bundeskanzler es für sein Amt tat - dürfte sehr fraglich sein. Auf der Höhe der Erkenntnis stünde es dann jedoch kaum. Denn schon der Philosoph Arthur Schopenhauer (1788-1860), der sehr wohl von der »Gewalt früh eingeprägter religiöser Dogmen« wußte, lehrte das, was heute endlich erkannt werden muß:

»Es ist falsch, daß Staat, Recht und Gesetz nicht ohne Beihülfe der Religion und ihrer Glaubensartikel aufrechterhalten werden können und daß Justiz und Polizei, um die gesetzliche Ordnung durchzusetzen, der Religion als ihres notwendigen Komplementes bedürfen. Falsch ist es, und wenn es hundertmal wiederholt wird. Denn eine faktische und schlagende instantia in contrarium (ein Gegenbeispiel) liefern uns die Alten, zumal die Griechen. Das nämlich, was wir unter Religion verstehen, hatten sie durchaus nicht. Sie hatten keine heiligen Urkunden und kein Dogma, das gelehrt, dessen Annahme von jedem gefordert und das der Jugend frühzeitig eingeprägt worden wäre. Ebensowenig wurde von den Dienern der Religion Moral gepredigt oder kümmerten sich die Priester irgend um die Moralität oder überhaupt um das Tun und Lassen der Leute. Ganz und gar nicht; sondern die Pflicht der Priester erstreckte sich bloß auf Tempelzeremonien, Gebete, Gesänge, Opfer, Prozessionen, Lustrationen (feierliche Reinigungen) und dergleichen mehr, welches alles nichts weniger als die moralische Besserung der einzelnen zum Zweck hatte …

Im Altertum ist keine Spur von einer Verpflichtung, irgendein Dogma zu glauben.« (Paralipomena - Über Religion, 1851)


Fußnoten:

  1. Dazu z. B. Hermin Leupold, Philosophische Erkenntnis in ihrer Beziehung zur Naturwissenschaft, Deutsche Volkshochschule e. V. Bühnsdorf, 2001