Von Mag. Rolf-Josef Eibicht
Durch die ganze Geschichte läßt sich eine von Feindschaft gegen Deutschland gekennzeichnete Politik benachbarter wie raumfremder Mächte verfolgen, die sich zeitweise bis zum Vernichtungswillen steigerte. Sie hat große Verluste an Menschenleben und Volksboden mit sich gebracht und in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts auch die Handlungsmöglichkeiten des deutschen Staates weitgehend beseitigt. Eng damit verbunden sind Leistungen an fremde Länder, für die es keine gleichwertigen Gegenleistungen gibt, die Deutschland also belasteten und weiter belasten. In der Bundesrepublik wiederum haben die Staatsorgane und die sie tragenden Parteien auf eine Politik verzichtet, die ihnen gegenüber dem Ausland Entscheidungsfreiheit und damit die Möglichkeit verschafft hätte, der Fremdbestimmung und Ausbeutung ein Ende zu bereiten. Es läßt sich auch nicht erkennen, daß man künftig dazu bereit ist.
Die deutsche Rechte, die sich nun dieser Aufgabe verstärkt widmen will, steht vor außerordentlichen Schwierigkeiten. Sie muß sich nicht nur gegen die Widerstände ihrer politischen Gegner Gehör bei den Wählern verschaffen, sondern auch unzählige administrative Maßnahmen bewältigen, die schon bisher ihre Tätigkeit erschwerten und sie künftig noch stärker behindern werden. Das setzt vor allem die bewußte Auseinandersetzung mit den Methoden des politischen Gegners, also die Auswertung der Erfahrungen vergangener Jahrzehnte voraus.
Seit Gründung der Bundesrepublik sind Parteien, Vereinigungen und Publizistik der deutschen Rechten für die Wiedervereinigung Deutschlands, die Bewahrung des deutschen Volkes, seiner Lebensgrundlagen und seiner überlieferten Kultur sowie für die Unabhängigkeit und Handlungsfähigkeit eines deutschen Staates und dessen internationale Gleichberechtigung eingetreten. Sie wollten Belastungen und Benachteiligungen Deutschlands im Verkehr mit anderen Ländern und Menschen beseitigen sowie die Beziehungen zu fremden Staaten nach dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung, also auf der Basis der Gleichberechtigung durchsetzen. Die Wiederherstellung eines gesamtdeutschen Staates wurde ohne Anwendung von Gewalt, als Einheit in Frieden und Freiheit angestrebt. Die Durchsetzung dieser Ziele war und ist für die deutsche Rechte gleichbedeutend mit nationaler Politik.
Die Ablehnung dieser Bestrebungen aus kosmopolitischer oder allgemein linker Sicht ergibt sich aus einer internationalistischen Position und ist somit eine nicht diskutierbare Wertentscheidung. Von Interesse sind hier deshalb nicht die gegen nationalorientierte Positionen vorgebrachten Argumente entgegengesetzter politischer Standorte, sondern Versuche, die Ziele der deutschen Rechten als verfassungsfeindlich einzustufen und sie somit zu kriminalisieren.
Begründet wurde das mit der Behauptung, diese Ziele überbewerteten ein Volk und schränkten damit die Rechte des einzelnen zugunsten eines Kollektivs ein. Das Grundgesetz gewährleiste jedoch nur genau umrissene Grundrechte des einzelnen Bürgers und nicht die von Gruppen. Folglich sei die Einschränkung von Individualrechten zugunsten einer Gesamtheit, die sich aus einer nationalorientierten Politik ergeben soll, unzulässig, insbesondere dürfe man nicht das Kollektiv »als Ausgangs- und Zielpunkt von Politik und den einzelnen Menschen nur als Bedrohung für dieses Kollektiv« ansehen. Ferner seien Forderungen nach einem selbständigen deutschen Staat nicht mit dem Gebot eines vereinten Europas in Einklang zu bringen, das im Grundgesetz enthalten sei. Eine mit nationalen Zielen verbundene Überbewertung des deutschen Volkes verstoße außerdem gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung, begünstige Nationalismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Ausländerhaß, verletze darüber hinaus die Würde von Ausländern, die in Deutschland lebten, und richte sich gegen den Gedanken einer Völkerverständigung. Obwohl eine solche Forderung in keinem Programm der Rechten erhoben wurde, unterstellt ihr die Linke auch häufig, sie strebe die Beseitigung der Demokratie an.
Derartige Unterstellungen werden vielfach geglaubt und haben die Tätigkeit der deutschen Rechten oft schwerwiegend beeinträchtigt. Die Zurückweisung solcher Behauptungen ist daher eine Bedingung für die Durchsetzung nationaler Interessen, und das setzt in erster Linie die genaue Kenntnis der Rechte voraus, die die Verfassung dem Staatsbürger einräumt.
Nach dem Grundgesetz geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Die gesetzgebende Gewalt wird direkt, die vollziehende Gewalt über das Parlament und somit indirekt vom Wähler zur Ausübung ihrer Funktion legitimiert, die Richter werden von Regierungsmitgliedern oder Parlamentsvertretern eingesetzt. Die Abgeordneten erhalten also vom Wähler eine Handlungsvollmacht, sind jedoch an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und können nach eigenem Ermessen entscheiden. Der Wähler kann also nicht direkt die Politik bestimmen, sondern nur in nachfolgenden Wahlen seine Stimmenabgabe für eine Partei bestätigen oder korrigieren. Es gibt lediglich langfristig festzustellende Positionen von Parteien, so daß er abzuschätzen vermag, welche politischen Ziele er mit seiner Wahlentscheidung unterstützen will. Das Recht auf Wahl einer Volksvertretung ist in Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) festgeschrieben und in Art. 79 Abs. 3 GG als unabänderlich garantiert.
Volksvertretung und Regierung, also gesetzgebende und vollziehende Gewalt, können Entscheidungen jedoch nur in dem von der Verfassung vorgesehenen Rahmen treffen. Sie dürfen dabei nicht in Persönlichkeitsrechte des Staatsbürgers, die Grundrechte, eingreifen und außerdem dessen Recht auf Wahl eines Parlaments nicht verletzen, haben also die so bezeichnete freiheitlich-demokratische Grundordnung zu respektieren. Darüber hinaus darf die Gliederung der Bundesrepublik in Länder und deren Befugnisse nicht angetastet werden. Die Verfassung verlangt jedoch nur die Beachtung dieser Grenzen und schreibt die Gestaltung der Politik selbst nicht vor, sondern stellt sie in das Ermessen der Staatsgewalt.
In der Praxis bestimmen die Wähler ihre Abgeordneten ausnahmslos über Parteien, die Wahlprogramme aufstellen und Kandidaten für die Wahl benennen. Sie sind somit Wahlvorbereitungsvereine und ihre Ziele gleichfalls an die verfassungsmäßigen Schranken gebunden. Durch Inanspruchnahme des Grundrechts der Meinungsfreiheit kann der Staatsbürger, durch das Recht auf Mitwirkung an der Meinungsbildung können Parteien innerhalb wie außerhalb des Parlaments ihre politischen Ziele vertreten.
Entscheidungen des Parlaments sowie die Betätigung von Parteien, Vereinigungen und Privatpersonen, die politische Ziele im Rahmen der vom Grundgesetz gezogenen Grenzen verfolgen, sind somit verfassungskonform. Als verfassungsfeindlich darf ausschließlich bezeichnet werden, was gegen diese Bestimmungen verstößt. Die Feststellung darüber kann nur durch Gerichtsurteil, bei Parteien durch das Bundesverfassungsgericht, getroffen werden.
Bundespräsident, Bundeskanzler und Minister der Bundesrepublik Deutschland bekräftigen in einem Amtseid ihre Bereitschaft, ihre ganze Kraft dem Wohl des deutschen Volkes zu widmen, seinen Nutzen zu mehren und Schaden von ihm zu wenden. Solche Erklärungen haben eine Bedeutung auch für Parteien, die damit rechnen müssen, daß ihre Kandidaten in das Parlament gewählt und als Abgeordnete mit Regierungsbefugnissen betraut werden. Aber unabhängig von der Beachtung der vom Grundgesetz gezogenen Grenzen für politische Betätigungen darf folglich als verfassungskonform angesehen werden, was nachweisbar dem Wohl und Nutzen des deutschen Volkes dienen und Schaden von ihm fernhalten soll.
Grundrechte einerseits und die Tätigkeit der Staatsgewalt andererseits dürfen sich gegenseitig nicht beeinträchtigen, aber wie ein Grundrecht in seinem Kern nicht durch politische Entscheidungen angetastet werden darf, kann auch das Recht auf Gestaltung der Politik nicht durch unbegründete Berufung auf Grundrechte eingeschränkt werden. Solche Differenzen sind aufgrund der Verfassung auch nicht zu erwarten, denn Grundrechte sind Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe und dienen der Durchsetzung privater Interessen. Politik ist dagegen »die Behandlung von öffentlichen, staatlichen sowie gesinnungsmäßige, berufliche und andere Gemeinschaften betreffenden Angelegenheiten«, »jene Methode des Vorgehens, um ein Ziel zu erreichen, speziell das am Machtwert ausgerichtete Handeln«, »die Gestaltung des politischen Gemeinwesens durch leitende, richtungsbestimmende Aktivität und das Bestreben, auf diese Einfluß zu nehmen«, »der Inbegriff der Kunst, die Führung menschlicher Gruppen zu ordnen und zu vollziehen«. In der Politik geht es somit wesentlich um überpersönliche Ziele und Interessen vor allem im Rahmen und mit Hilfe des Staates.
Die Vorwürfe der Verfassungsfeindlichkeit, die gegen die deutsche Rechte erhoben werden, sind anhand des Grundgesetzes zu überprüfen.
Der Begriff Demokratie ist in Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) wie folgt definiert: »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.« Ausschließlich diese Norm ist für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich. Danach ist Demokratie nichts anderes als eine Vorschrift zur Ermittlung und Legitimation der Staatsgewalt durch Wählerentscheid, negativ ausgedrückt heißt das: Demokratie besteht dann, wenn es keine Staatsgewalt gibt, die nicht unmittelbar oder mittelbar durch Wahlen zur Ausübung ihrer Funktion ermächtigt worden ist. Sie ist somit nicht gleichbedeutend mit einer bestimmten Politik: Wäre das der Fall, dann ist die Ermittlung des Wählerwillens überflüssig. Im Sinne der Verfassung ist somit als demokratiefeindlich zu bewerten, wer in Deutschland die Bestimmung der Staatsgewalt durch Wahlen beseitigen will und wem das durch Gerichtsurteil bestätigt worden ist.
Ferner verlangt Art. 21 Abs. 1 GG von den Parteien: »Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen.« Demnach müssen die entscheidungsbefugten Organe einer Partei gleichfalls durch Abstimmungen ihrer Mitglieder zur Ausübung ihrer Funktionen berechtigt werden. Lediglich dann, wenn das nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht der Fall ist, liegt ein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 GG vor.
Die Vorwürfe gegen nationale Parteien, Vereinigungen oder Personen, sie verhielten sich antidemokratisch und somit verfassungsfeindlich, gehen jedoch nur selten von den Normen des Grundgesetzes aus.
In vielen Fällen wird der Vorwurf ohne nähere Begründung erhoben, weil der Begriff Demokratie durch das Grundgesetz besonders geschützt ist und somit von vornherein kriminalisiert erscheint, gegen wen er sich richtet. Oft glauben Gegner einer nationalorientierten Politik auch tatsächlich, lediglich ihr politisches Programm werde dem Begriff Demokratie gerecht und es sei folglich verfassungsfeindlich, was damit nicht übereinstimmt. Werden sie auf den Unterschied zwischen einer Verfahrensvorschrift und einer inhaltlich bestimmten Politik hingewiesen, widersprechen sie mit dem Argument, Demokratie sei weitaus mehr als eine Methode zur Bestimmung der Staatsgewalt und daher auch gleichbedeutend mit politischen Zielen. Aus dem Grundgesetz ergeben sich derartige Behauptungen allerdings nicht. Da jedoch die Bedeutung der Art. 20 und 21 GG wenig bekannt ist, werden antidemokratische Beschuldigungen leicht geglaubt, während dieselbe Unkenntnis den Angegriffenen eine sachgemäße Verteidigung oft erschwert.Die nationalen Kreise und Gruppen sollen jedoch auch deshalb antidemokratisch sein, weil sie dem Konzept einer sogenannten Demokratisierung der Gesellschaft widersprechen.
Das Grundgesetz beruht auf einer Trennung von Staat und Gesellschaft, also einerseits den Zuständigkeiten der Staatsgewalt und andererseits einem von ihr unabhängigen und zu schützenden Bereich, in dem sich der einzelne unter Inanspruchnahme der Grundrechte frei entfalten kann. Demokratie wird von der Verfassung jedoch nur für die Ermittlung der Staatsgewalt und nicht auch für den nichtstaatlichen Bereich vorgeschrieben, während zumeist linksgerichtete Systemveränderer hier eine allgemeingültige Norm unterstellen und deshalb eine sogenannte Demokratisierung der Gesellschaft, also unter Berufung auf das Grundgesetz ihre persönliche Mitbestimmung etwa in der Industrie, in Schulen oder Hochschulen fordern. Aufgrund dieser Fehldeutung ist ein umfassendes Programm für eine Systemveränderung unter dem Namen Demokratisierung entwickelt worden. Die dadurch Bedrohten und Angegriffenen haben sich jedoch aus Furcht, als nicht-demokratisch zu gelten, dagegen oft nur unzureichend verteidigt. Entscheidend auch für die deutsche Rechte ist somit nur die Erkenntnis, daß sich derartige Klassenkampfmethoden nicht auf das Grundgesetz berufen dürfen, daß es nichts mehr zu demokratisieren gibt, wo die Staatsgewalt bereits durch Wählerentscheid ermittelt wird und sich nicht demokratiefeindlich verhält, wer die Normen der Verfassung einhält und über sie nicht hinausgeht.
Vielfach setzt man in linken Kreisen auch den Begriff Demokratie mit einer »Volksherrschaft« gleich, wobei unter »Volk« jedoch nicht die Gesamtheit aller abstimmungsberechtigten Staatsbürger verstanden wird, sondern gemeint sind damit lediglich die einkommensschwachen Schichten einer Bevölkerung. »Demokratie« bedeutet somit die Herrschaft einer bestimmten Klasse über alle anderen, also die sogenannte Diktatur des Proletariats. Folglich muß, wer wie die deutsche Rechte eine kommunistische Gewaltherrschaft ablehnt, aus dieser - aber auch lediglich aus dieser - Sicht als antidemokratisch erscheinen.
Die Linke unterstellt nationalen Kreisen auch häufig eine nicht-demokratische Haltung unter Berufung auf zumeist schon verstorbene Politiker oder Autoren, die einerseits national dachten, sich andererseits aber auch gegen die parlamentarische Demokratie gewandt haben. Das ist ein durchaus gebräuchliches Verfahren, wenn andere Argumente gegen die Rechte nicht zur Hand sind. Daher sollte man die eigene Position ohne Bezug auf Persönlichkeiten begründen, deren Aussagen den Linken Vorwände liefern können.
Die deutsche Rechte kann den Vorwurf antidemokratischen Verhaltens also leicht widerlegen, wenn sie den Begriff Demokratie im Sinne des Grundgesetzes interpretiert und bei entsprechenden Beschuldigungen den Nachweis dafür verlangt, daß sie die Wahl der Staatsgewalt in Deutschland abschaffen will.
Zu den vom Staat zu schützenden Grundrechten zählen beispielsweise die Würde des Menschen, die Gleichberechtigung von Mann und Frau, die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, der ungestörten Religionsausübung, der Meinungsfreiheit, der Freiheit von Forschung und Lehre, der Freiheit der Berufswahl und des Arbeitsplatzes, der Unverletzlichkeit der Wohnung, der Freizügigkeit im Bundesgebiet oder des Eigentums- und Erbrechts.
Die Ziele der Deutschen Rechten wie Wiedervereinigung Deutschlands, Bewahrung des deutschen Volkes, seiner Lebensgrundlagen und überlieferten Kultur, der Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit des deutschen Staates und dessen internationale Gleichberechtigung schränken diese oder andere Grundrechte nicht ein und bewirken daher auch keinen sogenannten Kollektivismus, also den Vorrang eines Kollektivs gegenüber dem Individuum, der die Durchsetzung persönlicher Interessen behindert und daher verfassungsfeindlich sei. Es handelt sich bei diesen Zielen vielmehr um politische Absichten, über die die Staatsgewalt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten frei entscheiden kann, und diese Befugnis darf nicht unter Hinweis auf angebliche Grundrechtsverletzungen eingeschränkt werden. Und tatsächlich läßt sich die Behauptung, die erwähnten Ziele der deutschen Rechten hätten die Beeinträchtigung der Grundrechte im Interesse eines Kollektivs zur Folge, auch nicht begründen. Zwar gibt es Forderungen, die die Rechte des Individuums den Interessen eines Kollektivs unterordnen wollen und somit ihren Programmen nicht ein Nebeneinander von privaten und überpersönlichen Zielen, also Grundrechten und davon unabhängigen politischen Interessen zugrundelegen, aber dabei handelt es sich um Positionen von Minderheiten.
Wiederholt wurde auch behauptet, nationale Parteien formulierten anstelle von Zielen für den einzelnen Bürger Programme für das ganze Volk und ließen damit erkennen, daß ihnen an Persönlichkeitsrechten nichts liege. Diese Unterstellung ist unbegründet. Grundrechte sind in der Verfassung festgeschrieben und brauchen durch Wählerentscheid nicht mehr eingeführt zu werden. Ob und wie der Bürger sie in Anspruch nimmt, ist ihm überlassen und fällt nicht in die Zuständigkeit der Politik. Das Programm einer Partei sollte sich jedoch nur mit Problemen befassen, über die die Staatsgewalt und damit indirekt der Wähler befinden muß, aber das trifft nur für die Politik und nicht für die Grundrechte zu. Eine nationalorientierte Partei, die sich zur Verfassung bekennt, handelt also korrekt, wenn sie dem Wähler vorzugsweise Ziele unterbreitet, über die Volksvertretung und Regierung zu entscheiden haben. Eine Verfassungsfeindlichkeit kann daraus nicht abgeleitet werden.
Eine Politik des nationalen Interesses vertritt die Belange aller Angehörigen des eigenen Volkes gegenüber denjenigen, die nicht dazu gehören. Das sind fremde Staaten, die vielfach ihre Vorteile zum Nachteil Deutschlands wahrzunehmen versuchen, sowie im Inland lebende Ausländer, deren Anwesenheit oft mit erheblichen finanziellen Belastungen, strafbaren Handlungen und Belästigungen ihrer Umwelt durch ein Verhalten verbunden ist, das in einem fremden kulturellen Milieu seinen Ursprung hat. Insoweit werden alle Deutschen als eine Gruppe betrachtet, die einerseits Opfer solcher Handlungen ist, sich andererseits dagegen zur Wehr setzen kann und soll. Der einzelne Deutsche erscheint somit als Teil und Angehöriger einer Schicksalsgemeinschaft, für die die nationale Rechte gegenüber Ausländern eintreten will. Tatsächlich berührt jedoch die Wahrnehmung nationaler Interessen gegenüber Ausland und Ausländern die Beziehungen der Deutschen untereinander sowie die Abwehrrechte, die die Verfassung dem Bürger gegenüber dem Staat einräumt, nicht. Es gibt also keinen Widerspruch zwischen der Beachtung der Grundrechte und ihrer Berücksichtigung in der Gesetzgebung einerseits und einer davon unabhängigen und von den Wählern beeinflußten Politik.
Immerhin sollten von nationaler Seite Formulierungen vermieden werden, die Vorwände für die Unterstellung eines Kollektivismus abgeben, der grundgesetzlich geschützte Rechte des einzelnen beeinträchtigen könnte. In früheren Jahrzehnten wurde beispielsweise mit dem Satz »Du bist nichts, Dein Volk ist alles« die Überwindung von Egoismus im Interesse des ganzen deutschen Volkes, keineswegs aber die Beseitigung staatsbürgerlicher Rechte gefordert. Die Formulierung erlaubt es der Linken jedoch, genau das zu behaupten, was nicht gemeint war.
1. Der Verzicht auf solche Kompetenzen ist möglich, jedoch nicht vorgeschrieben. Vor allem ist in der Verfassung nicht festgelegt, welche Zuständigkeiten an wen in welchem Umfang übertragen werden sollen. Somit sind durch die Verfassung auch Beziehungen zu anderen europäischen Staaten erlaubt, die sich von der gegenwärtig in Deutschland betriebenen Europa-Politik unterscheiden.
2. Die 1949 beschlossene Verfassung nannte es als Staatsziel, die nationale und staatliche Einheit Deutschlands zu wahren, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben. Diese Formulierung ist in einer Neufassung der Grundgesetz-Präambel 1990 aufgegeben worden. Das kann jedoch nicht bedeuten, daß man den Staat der Deutschen abschaffen und somit als überholt ansehen will, wozu sich die Verfassung 40 Jahre lang bekannt hat. Die neue Formulierung kann folglich nur zum Ausdruck bringen, daß mit dem Beitritt der neuen Bundesländer die erwähnte Übergangszeit beendet ist und die Bundesrepublik ihren Charakter als Provisorium verloren hat. Ein Verzicht auf die deutsche Staatlichkeit im Interesse einer europäischen Einigung ergibt sich daraus also nicht.
3. Nach Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes legitimiert der Wähler die Staatsorgane zur Ausübung der Staatsgewalt. Dieses Recht ist durch Art. 79 Abs. 3 GG als unabänderlich festgeschrieben. Es hätte jedoch seine Bedeutung verloren, wenn die Staatsorgane keine nennenswerte Staatsgewalt mehr hätten, also ihre wichtigsten Kompetenzen an sogenannte europäische Organe mit Sitz in Brüssel abtreten würden, die nicht vom deutschen Wähler zur Wahrnehmung dieser Befugnisse legitimiert worden sind. Dadurch hätte das Demokratiegebot des Grundgesetzes seine Bedeutung verloren.
Völkerrechtliche Verträge, die Deutschland mit anderen europäischen Staaten über eine Zusammenarbeit abgeschlossen hat, haben keinen verfassungsähnlichen Charakter und setzen das Grundgesetz nicht außer Kraft, weil ihre Legitimation durch Staaten und nicht durch das Volk erfolgte. Es ist auch nicht abzusehen, daß sich dies ändert, denn die Rahmenbedingungen für einen durch das Volk legitimierten europäischen Staat fehlen.
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in seiner Entscheidung zum Maastrichter Vertrag vom 12. Oktober 1993 festgestellt:
»Vermitteln - wie gegenwärtig - die Staatsvölker über die nationalen Parlamente demokratische Legitimation, sind der Ausdehnung der Aufgaben und Befugnisse der Europäischen Gemeinschaften vom demokratischen Prinzip her Grenzen gesetzt. Dem Deutschen Bundestag müssen Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht verbleiben.« Und: »Der Unionsvertrag begründet einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der - staatlich organisierten - Völker Europas ..., keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat.«
Bereits vor der Durchsetzung der Vereinbarungen des Maastrichter Vertrages sind mindestens 70 Prozent der vom Bundestag beschlossenen Gesetze nur die Umsetzung europäischer Vorschriften in deutsches Recht, und alles spricht dafür, daß die Bundesrepublik künftig in noch viel stärkerem Maße ihre Zuständigkeiten an nichtdeutsche Gremien verlieren wird. Von Aufgaben und Befugnissen von substantiellem Gewicht kann somit schon heute nicht mehr die Rede sein, und insbesondere die Abschaffung der deutschen Währungshoheit bedeutet einen nicht mehr zu überbietenden Verlust an nationaler Souveränität.
4. Zusammenfassend ist festzustellen:
Das Grundgesetz schützt keine bestimmte Form einer Europa-Politik, es verlangt dagegen die Bewahrung der Staatlichkeit Deutschlands. Die Europa-Politik der derzeitigen Bundesregierung darf deshalb bekämpft und durch andere Konzeptionen ersetzt werden, ohne daß deshalb gegen nationalorientierte Parteien der Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit erhoben werden kann.
Die Forderungen der Rechten sollen die Deutschen gegenüber den in der Bundesrepublik lebenden Ausländern bevorzugen und somit das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verletzen, folglich verfassungsfeindlich sein.
Das Grundgesetz unterscheidet zwischen Menschen- und Bürgerrechten, also Bestimmungen, die für alle in Deutschland lebenden Menschen gelten, und Rechten, die lediglich von deutschen Staatsangehörigen in Anspruch genommen werden können. Grundrechte wie die Würde des Menschen, die Gleichberechtigung von Mann und Frau, die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, der ungestörten Religionsausübung, der Meinungsfreiheit, der Freiheit der Forschung und Lehre, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder des Eigentums und Erbrechts gelten für alle in Deutschland lebenden Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Demgegenüber haben nur deutsche Staatsbürger das Recht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet, können sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen versammeln, Vereine und Gesellschaften bilden, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei wählen, dürfen ihre Staatsangehörigkeit nicht verlieren; nur sie haben auch das Recht zur Wahl einer Volksvertretung.
Unterschiedliche Rechte für deutsche und ausländische Staatsbürger sind somit in der Verfassung vorgesehen und nicht von nationalorientierten Parteien oder Organisationen erfunden worden. Sie handeln also nicht verfassungsfeindlich, wenn sie lediglich eine Regelung akzeptieren, die im Grundgesetz verankert ist. Der Vorwurf, sie verletzten mit ihren Forderungen und Programmen Rechte der sich in Deutschland aufhaltenden Ausländer und somit ein Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, ist somit gegenstandslos.
Daß die Linke den Status der hier lebenden Ausländer ändern will, ergibt sich aus ihren politischen Vorstellungen und ist vermutlich auch von der Erwartung bestimmt, durch neue Wähler auch neue Wählerstimmen zu erhalten. Hier ist jedoch nur die Frage von Interesse, ob, wie es behauptet wird, ihre Ziele unter Berufung auf die Verfassung und das hier festgeschriebene Gebot von der Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz zu rechtfertigen sind. Das trifft aber nicht zu, weil das Grundgesetz die Unterscheidung von Menschen- und Bürgerrechten vornimmt, also nur Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt. Die Verfassung verlangt nur, daß für Deutsche geltendes Recht für alle Deutschen, Ausländerrecht für alle Ausländer in gleicher Weise gilt.
Forderungen der deutschen Rechten nach Erhaltung des deutschen Volkes sollen nach gegnerischer Auffassung den Deutschen einen Vorrang vor den Angehörigen anderer Völker einräumen, die in der Bundesrepublik leben, und damit deren im Grundgesetz garantierte Würde verletzen.
Maßnahmen zur Förderung deutscher Familien fallen in die Zuständigkeit der Politik und können daher von Parlament und Regierung souverän beschlossen, damit auch von Parteien gefordert werden. Sie dürfen unter Berufung auf die Würde des Menschen und somit auch von Ausländern aber schon deshalb nicht eingeschränkt werden, weil eine Verletzung dieser Würde eine gegen bestimmte Personen gerichtete Handlung verlangt. Eine Bestanderhaltung des deutschen Volkes richtet sich jedoch gegen niemanden.
Eine die Völkerverständigung gefährdende Politik setzt gleichfalls Programme und Handlungen gegen Angehörige anderer Nationen voraus. Maßnahmen zur Familienförderung, mit denen die Schrumpfung des deutschen Volkes durch Geburtenrückgang aufgehalten werden soll, sind eine innerdeutsche Angelegenheit, die keinerlei Angriffe gegen fremde Völker enthalten. Kein Land der Welt gewährt den in seinen Grenzen lebenden Ausländern dieselben Rechte und Ansprüche wie seinen eigenen Staatsangehörigen. Niemand kommt deshalb auf die Idee, das als einen die Völkerverständigung bedrohenden Zustand anzusehen.
Die Forderung der Rechten nach der Erhaltung des deutschen Volkes kann somit nicht als verfassungsfeindlich diffamiert werden.
1990 wurde aus der Präambel des Grundgesetzes die Aufforderung an das gesamte deutsche Volk entfernt, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden und statt dessen die Einheit Deutschlands als vollendet erklärt. Das bedeutet den Verzicht auf bei Kriegsende von fremden Mächten annektiertes deutsches Staatsgebiet. Keineswegs alle Deutschen und insbesondere Heimatvertriebene haben das hingenommen. Ihre Forderung nach Rückgabe dieser Gebiete wird jedoch zu Unrecht als verfassungsfeindlich bezeichnet. Das Völkerrecht, dessen allgemeine Regeln nach Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts sind, und namentlich die Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (Sichwort: peacefull change) erlauben die friedliche Veränderung von Grenzen. Somit könnte die Bundesrepublik die einvernehmliche Rückgabe früher deutschbesiedelter Gebiete anstreben, und Forderungen nach einer solchen Politik verstoßen nicht gegen das Grundgesetz.
Die von der deutschen Rechten vertretenen Ziele sind also verfassungskonform. Dort, wo der Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit begründet erhoben wird, kann er sich nicht gegen die von allen ihren Gruppen vertreteten Auffassungen richten, sondern bestenfalls gegen Außenseiterpositionen und Verhaltensweisen von Minderheiten. Die Verfassung kann, ganz im Gegenteil, von der deutschen Rechten schon deshalb akzeptiert werden, weil sie keine bestimmte Politik vorschreibt und somit auch die Durchsetzung nationaler Interessen mit Zustimmung des Wählers erlaubt. Die im Grundgesetz festgelegten Grenzen für politisches Handeln schränken die Ziele der Rechten in keiner Weise ein, sie berühren sie nicht einmal. Sie braucht somit keine andere Verfassung, sondern strebt nur eine andere Politik an, also Entscheidungen der Staatsgewalt, die durch das Grundgesetz nicht festgelegt sind.