Zur Vermutung von Hirnforschern, daß es keinen freien Willen gibt
Elke und Dr. Gundolf Fuchs
In der Dithmarscher Landeszeitung (DLZ) v. 3.6.2000, S. W 20, wird volkstümlich über neueste Erkenntnisse in der Hirnforschung berichtet. Die Überschrift über diesem Bericht, »Wir sind nicht Herr unseres Hirns« ist mehr als laienhaft. Das »Wir« sollen doch wohl die Menschen sein. Und zu jedem Menschen gehört doch wohl das »Gehirn« dazu, auch wenn man bei ganz großer Dummheit einmal sagt: »Das war wohl hirnlos gehandelt.« Worüber könnten »Wir« ohne Hirn wohl überhaupt »Herr« sein? Dieser Trennversuch von »Mensch« und seinem »Hirn« ist noch widersinniger als die duale Vorstellung in vielen Religionen, die eine Trennung von Körper und Seele für möglich halten.
Aus der Zweitüberschrift geht schon klarer hervor, was gemeint ist. Sie lautet nämlich: »Experten: Der freie Wille ist eine Illusion – Erbe und Erfahrung bestimmen unser Verhalten.« Aber auch bei den Naturwissenschaftlern herrscht Verwirrung und Unklarheit in der Deutung ihrer Forschungsergebnisse. Und das liegt einfach daran, daß die Frage der Willensfreiheit nicht naturwissenschaftlich, sondern nur philosophisch gelöst werden kann. Immerhin ist beachtenswert, daß dem »Erbe« wieder Bedeutung zugemessen wird. Es gab besonders in Deutschland eine Zeit, in der jeder, der es wagte, auf die Bedeutung des Erbgutes hinzuweisen, als »Rassist« und damit als »Nazist« verunglimpft wurde. Es sollten doch nur oder fast nur Umwelteinflüsse Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung haben. Eine solche Lehre begrüßen Menschen sehr, die geistig-seelisch manipulieren wollen, denn, wenn diese Lehre geglaubt wird, dann wird den Manipulatoren großer Einfluß zugestanden.
Wie aus dem Bericht hervorgeht, merkten die Wissenschaftler bereits, daß die Theorie von der völligen Willensunfreiheit ein Fehlschluß sein muß. So erklärt gegen Ende des Berichtes Professor Wolf Singer, Direktor des Max-Planck-Instituts für Hirnforschung in Frankfurt am Main: »Natürlich könne man nicht alle Verbrechen damit entschuldigen, daß der Täter sozusagen ,nichts dafür kann‘.«
Wäre der freie Wille »eine Illusion«, also eine Fehlvorstellung, dann wäre die Einschränkung, daß man nicht jedes Schuldigwerden verneinen könne, unsinnig. Wenn nicht wenigstens teilweise Willensfreiheit vorhanden wäre, könnte ein Mensch wirklich nichts für seine Taten.
Wie aber kommen die Forscher zu dem Gedanken, daß es keinen freien Willen gäbe? Wolf Singer meint: »,Das, was wir als freie Entscheidung erfahren, ist nichts als eine nachträgliche Begründung von Zustandsveränderungen, die ohnehin erfolgt wären.‘« Damit wird dem Menschen eine vollständige Selbsttäuschung bescheinigt, daß er sich nachträglich einbildet, selbst entschieden zu haben, was »ohnehin« also ganz ohne sein Zutun »erfolgt« wäre. Der US-Forscher »Michael Gazzangia formulierte es (noch) provokanter (als Prof. Singer): ,Wir sind die Letzten, die erfahren, was unser Gehirn vorhat‘.« Also auch dieser Forscher stellt das »Wir«, die Menschen, ihrem jeweiligen Gehirn wie etwas Getrenntes gegenüber. Weiter wird berichtet: »Der US-Forscher Benjamin Libet will sogar den zeitlichen Abstand zwischen Handlung und vermeintlichem Willensentschluß gemessen haben: ,Das Gefühl, eine Bewegung absichtlich ausgeführt zu haben‘, sagte er, ,stellt sich exakt 350 Millisekunden nach der Bewegung ein‘.«
Unter normal denkenden Menschen geht eine Absicht immer noch einer Handlung voraus, sonst liegt eben keine Absicht vor. Wenn ein Forscher das »Gefühl« des Absichtlichen einer Handlung tatsächlich um 350 Millisekunden später im Gehirn messen kann, dann müßte er daraus schließen, daß er die Stelle, an der eine Absicht in eine Tat umgesetzt wird, im Gehirn des Menschen eben noch nicht gefunden hat. Er darf aber nicht folgern, daß das »absichtliche Handeln« nur eine Täuschung ist.
Bei solcher geistigen Fehlleistung sind sogar Zweifel am Forschungsergebnis angebracht. Im Bericht heißt es ja auch vorsichtig, er »will sogar« diese Feststellung gemacht haben.
Ist mit der Feststellung von dem sich erst später einstellenden »Gefühl« gemeint, daß der Vernunft ein Vorgang, dem eine spontane, nicht von der Vernunft bestimmte Entscheidung zugrunde liegt, erst nachträglich bewußt wird, dann könnte man darin eine Annäherung an den naturwissenschaftlichen »Beweis« sehen, daß es ein zweites, von der Vernunft unabhängiges Erkenntnisorgan gibt, von dem auch Willensantriebe ausgehen. Andernfalls ist es unverständlich, wenn Prof. Singer: »diesen Befund ... nicht (als) deprimierend« empfindet und ihn in gewisser Weise sogar bestätigen will: ,Was ich als nächstes tue, ist die Folge dessen, was ich bin‘ erklärte er. Das Gehirn entscheide nicht willkürlich, sondern auf der Grundlage vorher gesammelter Erfahrungen.« Die Anschauung, daß der Mensch nach seiner augenblicklichen Geistes- oder Seelenlage entscheidet, die die »gesammelten Erfahrungen« einschließt, beschreibt einen Zustand der Menschenseele unmittelbar vor der Tat richtig. Zu dieser Zeit besteht nach der »Gotterkenntnis«, der Philosophie Mathilde Ludendorffs, tatsächlich unbedingte Willensunfreiheit. An dieser wichtigen Erkenntnis gehen die Wissenschaftler anscheinend nach wie vor vorbei, obwohl sie ihnen so manches »Forschungsrätsel« lösen könnte.
Aber es gibt nach der Gotterkenntnis für den Menschen auch Seelenzustände, in denen er bedingt oder sogar völlig frei entscheiden kann. In diesen Zeiten kann das »was ich bin«, der Seelenzustand verändert werden. Und dieser veränderte Zustand bildet dann die Grundlage für die Entscheidung bei der nächsten Tat. Und damit ist die Verantwortlichkeit des Menschen, seine Entscheidungsmöglichkeit zwischen Gut und Böse, die ja sein Menschsein ausmacht, »gesichert«.
Zeiten bedingter Willensfreiheit herrschen, wenn ein Mensch auch mit Hilfe der Vernunft sein eigenes Tun überprüft, ohne daß der sehr bestimmende Selbsterhaltungswille, der um jeden Preis danach trachtet, Lust zu häufen und Leid zu meiden, zu dieser Zeit Forderungen stellt. Der Mensch vergleicht in diesen Zeiten sein höheres Wollen mit der meist dahinter zurückbleibenden Fähigkeit, es auch im Handeln zu erfüllen. Aus dieser Überprüfung kann dann ein Antrieb zur Verbesserung des Handelns erwachsen.
Das Bedingte an dieser Freiheit ist, daß beim Überprüfen nicht gleiche Voraussetzungen für alle Menschen gegeben sind, denn das bei jedem Menschen unterschiedliche Erbgut nimmt auf das Erringen einer »neuen Seelenlage« Einfluß. Bei einem ängstlich veranlagten Menschen, der mit einem eigenen Verzagen unzufrieden ist, bedarf es viel größerer Kraft, das »Was-ich-bin« vor der nächsten Tapferkeitsanforderung so zu ändern, daß kein Verzagen mehr stattfindet, als bei einem mutig veranlagten Menschen, der nur aus selbstischen Gründen Tapferkeitsanforderungen nicht erfüllte.
Die unbedingte Willensfreiheit herrscht, wenn ein Mensch sich völlig zweckfrei, nur aus einem inneren Sehnen heraus dem Höchsten hingibt, das allgemein mit Gott oder das Göttliche benannt wird. Dementsprechend wird auch bei den Willensrichtungen zum Guten, Wahren und Schönen von göttlichen Wünschen gesprochen. Da diese Hingabe unabhängig von Vernunft, Erbgut und Umwelteinflüssen erfolgt, ist erwiesen, daß jedem Menschen grundsätzlich die Freiheit zur Entscheidung zum Höchsten gegeben ist und damit die scheinbare Ungerechtigkeit, daß es Menschen mit günstigem und ungünstigem Erbgut gibt, beseitigt ist.
Kommen wir nun zu den Folgerungen für die Rechtspflege, der gesetzgebenden, der richterlichen und vollziehenden Gewalt. Der in dem DLZ-Bericht auch erwähnte Gedanke »wir müssen den Umgang mit Fehlverhalten, Schuld und Strafe überdenken«ist sehr wichtig. Das Überdenken kann aber nur zum richtigen Ergebnis führen, wenn man zwischen dem Sittengesetz und der moralischen Bewertung klar unterscheidet. Das Sittengesetz muß durch Gesetzeszwang mit Strafandrohung den »Schutz der Gesellschaft und den Schutz des Täters vor sich selbst« bestmöglich gewährleisten. Der Täter aufgrund von ungünstigem Erbgut ist meist ein labiler Mensch, der seine Antriebe wenig zügeln kann. Er wird durch eine strenge Rechtspflege vor seinen eigenen unguten Willensrichtungen, die sonst zur Untat führten, einigermaßen geschützt. Ob der Gehirnforscher Singer das Gleiche mit seiner Forderung meinte, ist nicht genau zu erkennen. Meinte er, daß aufgrund der neuen Ergebnisse der Gehirnforschung eine Haltung der Umwelt erforderlich sei, die noch mehr Verständnis für Täter aufbringt, dann ist das mit Sicherheit der falsche Weg. Klare Gesetze mit wirksamen Strafandrohungen müssen es auch dem Ungünstig-Veranlagten klarmachen, daß sich gemeinschaftsschädliche Handlungen, die ja meist aus selbstischen Gründen (Neid und Habgier) begangen werden, nicht »auszahlen«. Es ist für den Menschen selbst zwar kein Schritt zur Höhe, wenn eine Fehltat nur aus Angst vor Strafe, aus Berechnung, daß die Folgen übler als der mögliche Lustgewinn sein können, unterlassen wird, aber da jede Tat prägt, jede Fehltat also herabzieht, ist auch das Abgehaltenwerden von einer Fehltat durch Angst ein Schutz vor weiterem Abstieg.
Weil dieser Gesichtspunkt im sog. humanen Strafvollzug kaum beachtet, im Gegenteil durch viel »Verständnis« für Täter das Rechtsbewußtsein untergraben wird, ist das Verbrechen so furchtbar ausgeufert. Aus falsch gedeuteten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen über die Wirkungsweise unseres Hirns, die Notwendigkeit weiterer Aufweichung und Nachgiebigkeit im Rechtswesen ableiten zu wollen, führte zur absoluten Katastrophe im Zusammenleben der Menschen! Gesetzgebung und Strafvollzug müssen sehr ähnlich dem Wirken der Naturgesetze erfolgen. Für Freiheit auf diesem Gebiet, z.B. für die Zubilligung mildernder Umstände, bleibt nur ganz wenig Spielraum. Bei Wiederholungstätern muß diese »Zubilligung« ganz entfallen. Wer nämlich einmal vor einem Gericht gestanden hat, das sich wirklich als Sachwalter eines klaren Sittengesetzes betätigt, dem ist der Ernst seines gemeinschaftsschädlichen Handelns so deutlich vor Augen gestellt, daß er sich nicht mehr als Opfer schlechter eigener Anlagen oder Umweltbedingungen bedauern kann.
Anders gelagert ist der Fall auf dem Gebiet der moralischen Einstellung. Soweit diese nicht zu Handlungen führt, die das Gemeinschaftsleben beeinträchtigen oder sogar schädigen, hat hier jeder die Freiheit, gut oder böse zu denken und zu fühlen. Auf diesem Gebiet kann man keinen Zwang ausüben, sondern höchstens zu moralischer Einstellung aufrufen. Hier gibt es nur eine Mahnung, einen Aufruf »sei« oder »werde«, aber kein »Du sollst«, also keinen Befehl. Ein Versuch, hier Zwang auszuüben, z. B. ein Bekenntnis zur »Moral« zu verlangen, würde nur zur Heuchelei, und damit zu weiterer Unmoral verleiten. Das Denken und Fühlen eines Menschen fällt unbedingt in den Bereich seiner Freiheit. Nur das Handeln fällt meist in den Bereich des Sittengesetzes. Die Einschränkung »meist« muß gemacht werden, weil Gesetze nur den äußeren Rahmen des Zusammenlebens regeln können. Geböte in einem Falle beispielsweise Großmut, auf ein Recht zu verzichten, das einem gesetzlich zugesprochen worden ist, dann wird ein kleinlich veranlagter Mensch trotzdem auf sein Recht pochen. Er dürfte nicht zu einem großzügigen Verzicht gezwungen werden, weil Großmut in den Bereich der moralischen Entscheidung fällt.
Bei der Bewertung des von einem Menschen in freier Entscheidung gewonnenen moralischen Standpunktes müssen durchaus sein Erbgut und die Umwelteinflüsse berücksichtigt werden, wie das beim Beispiel des mutig und ängstlich Veranlagten bereits angedeutet ist. Wichtig ist nur die Erkenntnis, das die Maßstäbe für Moral und Unmoral selbst unabdingbar feststehen und sich weder nach Sonderwünschen noch nach den Veranlagungen des Menschen richten.
Das Sittengesetz muß im wesentlichen mit der Härte der Naturgesetze für die Aufrechterhaltung eines würdigen Gemeinschaftslebens sorgen. Raum für die Berücksichtigung einzelmenschlicher Eigenschaften oder ungünstiger Einflüsse bleibt nur wenig.
Die moralische Beurteilung eines Menschen muß zweigeteilt erfolgen, einmal absolut und zum anderen nach den jeweiligen Voraussetzungen. Für die seelische »Standortfeststellung« gibt es vom Einzelmenschen unabhängige, unverrückbare Maßstäbe. Bei der Bewertung der Vervollkommnung oder Verkümmerung eines Menschen, die Ergebnis seiner freien eigenen Entscheidung sind, müssen die »Startbedingungen«, d. h., günstige oder ungünstige Erbanlagen und Umwelteinflüsse mit berücksichtigt werden. Daher richtet sich der göttlich gerichtete Haß auch allein auf das Widergöttliche und nur so weit auf einen Menschen, als er als »Vertreter« des Widergöttlichen in Erscheinung tritt. Sein durch Gegebenheiten (Veranlagung und Umgebungseinflüsse) mitbestimmter seelischer Standort wird ihm nicht zum Vorwurf gemacht.